Einbringung

Eine Einbringung (Artikel III) liegt vor, wenn Unternehmen, Teilbetriebe oder Gesellschaftsanteile (an Personengesellschaften oder an Kapitalgesellschaften) an eine Kapitalgesellschaft auf der Grundlage eines Einbringungsvertrages übertragen werden. Als Gegenleistung für die Übertragung werden in der Regel Geschäftsanteile an der übernehmenden Gesellschaft gewährt.

Das übertragene Vermögen muss dabei einen positiven Verkehrswert haben, real überschuldete Betriebe können daher nicht nach Art III eingebracht werden. Ist ein Betrieb nur buchmäßig überschuldet und kann durch ein Gutachten der tatsächliche positive Wert nachgewiesen werden, hindert dies die Einbringung nicht.

Aufgrund des Fehlens einer generellen gesetzlichen Regelung erfolgt bei der Einbringung grundsätzlich keine Gesamtrechtsnachfolge. Demnach bedarf es der einzelnen Übertragungsakte, soweit nicht in diversen Gesetzen vorhandene Sonderbestimmungen wirksam werden. Die im Aktiengesetz und im GmbH-Gesetz normierten Regeln für Sacheinlagen (Betrieb) sind zu beachten.

Gegenstand der Einbringung

Gegenstand der Einbringung können alle Betriebe sein, die der Erzielung von Gewinnen dienen. Demnach können auch Land- und Forstwirtschaften oder Betriebe, die eine selbständige Tätigkeit zum Inhalt haben, eingebracht werden.

Auch Mitunternehmeranteile können eingebracht werden. Darunter fallen inländische und ausländische Mitunternehmeranteile wie auch atypisch stille Beteiligungen.

Als Einbringungsstichtag kann jeder beliebige Termin, zu dem eine Bilanz für den gesamten Betrieb vorliegt, gewählt werden. Innerhalb von neun Monaten ab dem Stichtag muss die Einbringung zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet und/oder dem Finanzamt angezeigt werden.

Letzte Aktualisierung: 19. März 2022