Vorsorgevollmacht oder gerichtliche Erwachsenenvertretung?
Hat die betroffene Person selbst keinen Vertreter bestimmt und kommt die gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Frage, wird vom Gericht ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt.
Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person hingegen schon vor Verlust der Entscheidungsfähigkeit selbst bestimmen, wer sie in einem solchen Fall vertreten und für sie entscheiden soll.
Der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Erwachsenenvertreter-Verfügung liegt darin, dass mit der Vorsorgevollmacht die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters durch das Gericht verhindert werden soll. Die Vertretung wird im Vorhinein selbst geregelt. Mit der Erwachsenenvertreter-Verfügung hingegen kann vorab die Person des künftigen gerichtlichen Erwachsenenvertreters gewünscht werden.
Info
Zu bedenken ist, dass der grundlegende Unterschied in der Kontrolle des Vertreters liegt!
Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter unterliegt immer der Kontrolle des Gerichtes. Dieses hat zumindest jährlich zu prüfen, ob der gerichtliche Erwachsenenvertreter im Interesse der vertretenen Person handelt.
Bei einem mittels Vorsorgevollmacht bevollmächtigten Vertreter gibt es grundsätzlich keine Kontrolle! Die Vorsorgevollmacht sollte also nur dann gewählt werden, wenn absolutes Vertrauen zum Bevollmächtigten besteht. Es besteht die Möglichkeit mehrere Vorsorgebevollmächtigte zu benennen, die sich gegenseitig kontrollieren.