Erwachsenenvertreter-Verfügung
Beispiel
Bernd ist sehr gut mit seiner Nachbarin Susi befreundet. Sollte er einmal einen Unfall haben oder aufgrund einer schweren Erkrankung selbst nicht mehr handeln können, möchte er, dass Susi alle seine Angelegenheiten für ihn erledigt, sie aber nicht vollkommen frei verfügen kann, sondern in ihren Handlungen vom Gericht überprüft werden soll.
Die Entscheidung, wer als gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wird, trifft das Gericht. Dabei steht das Wohl der betroffenen Person im Vordergrund und ihr Wunsch wird in der Regel berücksichtigt werden.
Mit einer Erwachsenenvertreter-Verfügung kann die betroffene Person schon vor Eintreten einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung eine geeignete Person dafür nennen. Sie können auch festlegen, wer nicht zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt werden darf.
Der Vorteil der Erwachsenenvertreter-Verfügung liegt darin, dass man individuelle Wünsche und Vorgaben für diesen Fall aussprechen kann. Dieser Wunsch ist dann vom Gericht jedenfalls bei der Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters einzubeziehen. Das Gericht ist aber nicht an die Erwachsenenvertreter-Verfügung gebunden. Es entscheidet nach freiem Ermessen, was am besten für die betroffene Person ist.
Die Erwachsenenvertreter-Verfügung muss schriftlich vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins errichtet und von diesen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden. Für die Registrierung im ÖZVV fällt eine einmalige Registrierungsgebühr an.
Die Erwachsenenvertreter-Verfügung kann jederzeit widerrufen werden. Auch der Widerruf ist im ÖZVV einzutragen.