Ehescheidung

Verschuldensscheidung oder einvernehmliche Ehescheidung?

Scheidung oder Ehescheidung ist die formelle juristische Auflösung einer Ehe. Können die Ehegatten keine Einigung über die Art und Weise der Scheidung erlangen, so kommt es zu einer streitigen Scheidung.

Das österreichische Gesetz kennt folgende Scheidungsarten:

  • Scheidung aus Verschulden (§ 49 EheG)
  • Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (§ 55 EheG)
  • Scheidung aus anderen Gründen (§§50 – 52 EheG)
  • Scheidung im Einvernehmen (§55a EheG)

Scheidung aus Verschulden

Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

Eine schwere Eheverfehlung liegt insbesondere vor, wenn ein Ehegatte die Ehe gebrochen oder dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat.

Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist.

Der Ehepartner, der die Scheidungsklage einbringt und vom Gericht für allein oder überwiegend schuldig an der Scheidung erklärt wird, hat dem anderen Ehepartner Unterhalt wie bei aufrechter Ehe zu zahlen.

Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft

Voraussetzung der Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten ist, dass die besagte häusliche Gemeinschaft seit mindestens drei Jahren aufgehoben ist und dass die ehelichen Verhältnisse unheilbar zerrüttet sind.

Der Ehepartner, der die Scheidungsklage einbringt und vom Gericht für allein oder überwiegend schuldig an der Scheidung erklärt wird, hat dem anderen Ehepartner Unterhalt wie bei aufrechter Ehe zu zahlen.

Scheidung aus anderen Gründen

Folgende zwei Voraussetzungen müssen gegeben sein:

  • Vorliegen eines Scheidungsgrundes

Das ist gegeben bei Geisteskrankheit eines Gatten, einem Verhalten, das auf einer geistigen Störung (z.B. Neurose, Hysterie, Drogensucht) beruht oder einer ansteckenden Krankheit (z.B. Aids, Lepra, Geschlechtskrankheit).

  • Unheilbare Zerrüttung der Ehe

Durch die Scheidungsgründe muss die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Eheleuten so zerrüttet sein, dass die Ehe objektiv und zumindest für einen Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat und eine Wiederherstellung nicht erwartet werden kann.

Achtung!

Anspruch auf Unterhalt hat bei einer Scheidung aus anderen Gründen in der Regel nur der beklagte Ehepartner. Die Unterhaltspflicht besteht soweit, als der andere Ehegatte darauf angewiesen ist und nicht selbst für den Unterhalt durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit sorgen kann. Anspruch auf Unterhalt besteht auch soweit und solange dem  Ehegatten aufgrund der Pflege und Erziehung eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder nicht zugemutet werden kann, sich selbst zu erhalten.

Scheidung im Einvernehmen

Die eheliche Gemeinschaft muss seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben sein und die ehelichen Verhältnisse müssen unheilbar zerrüttet sein.

Das Gericht überprüft das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht, wenn beide Ehegatten dem Gericht die halbjährige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft und die unheilbare Zerrüttung bekannt geben.

Wichtig ist, dass beide Ehegatten mit der einvernehmlichen Scheidung einverstanden sind. Voraussetzung ist ein gemeinsamer Antrag bei Gericht und Einigkeit über eine vollständige Scheidungsfolgenvereinbarung.

Bei einvernehmlichen Scheidungen müssen sich Eltern minderjähriger Kinder über die Auswirkungen ihrer Scheidung auf ihre Kinder beraten lassen. Nähere Info unter www.justiz.gv.at 

Letzte Aktualisierung: 21. März 2022