Verlassenschaftsverfahren
Niemand darf in Österreich eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Um das Vermögen der verstorbenen Person ordnungsgemäß an die Erben zu übertragen, ist ein Verlassenschaftsverfahren nötig.
Für jeden Sterbefall ist zunächst bei dem Notar, den das zuständige Bezirksgericht am Wohnsitz des Verstorbenen als Gerichtskommissär benennt, eine Todesfallsaufnahme zu errichten. Dazu werden Personen eingeladen, die über die persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten der verstorbenen Person Auskunft geben können.
Ist Vermögen vorhanden und übersteigt dieses Vermögen die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 5.000,-, so kommt es jedenfalls zu einer Verlassenschaftsabhandlung. Ist das Vermögen geringer als EUR 5.000,- oder ist die Verlassenschaft überschuldet, kommt es zu einem abgekürzten Verfahren.
Im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung hat der Notar die Familien- und Vermögensverhältnisse zu erforschen, die Erben und Pflichtteilsberechtigten auszuforschen und sie über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Dabei ist er stets unparteiischer Beauftragter des Gerichts. In diesem Verfahrensabschnitt haben die Erben eine bedingte oder unbedingte Erbantrittserklärung abzugeben oder zu erklären, dass sie die Erbschaft ausschlagen.
Beendet wird das Verlassenschaftsverfahren mit dem Einantwortungsbeschluss. Wird der Einantwortungsbeschluss rechtskräftig, erlangen die Erben das Eigentum an den geerbten Verlassenschaftsgegenständen. Sie werden auch Schuldner der Forderungen gegen die Verlassenschaft.