Gerichtliche Erwachsenenvertretung
Gibt es keine andere Möglichkeit, wird vom Gericht ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt. Dieser übernimmt die Vertretung der betroffenen Person in denjenigen Bereichen, in denen die betroffene Person sich selbst nicht vertreten kann.
Die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters kann für einzelne Angelegenheiten (z.B. ein bestimmtes Geschäft, Zustimmung zu einer bestimmten Operation, etc.) oder auch für bestimmte Arten von Angelegenheiten (z.B. alle finanziellen Angelegenheiten) der betroffenen Person erfolgen.
Der gerichtliche Erwachsenenvertreter kann zum Beispiel:
- die betroffene Person vor Behörden oder gegenüber anderen Personen vertreten,
- für die betroffene Person Verträge unterschreiben,
- das Vermögen der betroffenen Person verwalten oder
- für medizinische oder soziale Betreuung sorgen.
Für weitreichende Handlungen und Entscheidungen bedarf der gerichtliche Erwachsenenvertreter der Genehmigung des Gerichts.
Die Handlungsfähigkeit wird aber nur soweit eingeschränkt, als es unbedingt notwendig ist. Angelegenheiten, die die betroffene Person noch gut selbst erledigen kann, darf der gerichtliche Erwachsenenvertreter nicht erledigen. Ist also ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter nur für den vermögensrechtlichen Bereich bestellt, kann die betroffene Person z.B. Entscheidungen über Operationen weiterhin selbst treffen.
Zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter kann grundsätzlich jeder bestellt werden. Meist übernehmen folgende Personen die gerichtliche Erwachsenenvertretung:
- Personen, die aus einer Vorsorgevollmacht, einer Vereinbarung einer gewählten Erwachsenenvertretung oder einer Erwachsenenvertreter-Verfügung hervorgehen
- Nahestehende Personen (z.B. Eltern, Ehegatte, Kinder, Freunde)
- Erwachsenenschutzvereine
- Notare oder Rechtsanwälte
Wünschen Sie sich eine bestimmte Person als gerichtlichen Erwachsenenvertreter, so können Sie dies in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung festlegen.
Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter unterliegt immer der Kontrolle des Gerichtes. Dieses überprüft, ob der gerichtliche Erwachsenenvertreter im Interesse der betroffenen Person handelt. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Eine gerichtliche Erwachsenenvertretung endet:
- nach Erledigung der übertragenen Angelegenheit,
- spätestens drei Jahre nach der Bestellung, sofern sie nicht erneuert wird, oder
- mit dem Tod der betroffenen Person oder des Vertreters.
Ab diesem Zeitpunkt darf der gerichtliche Erwachsenenvertreter keine Vertretungshandlungen für die betroffene Person mehr vornehmen.