Steuern und Gebühren
In Österreich gibt es keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer. Bei Schenkungen besteht jedoch eine Anzeigepflicht.
Bei Erbschaften oder bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkungen) von Liegenschaften ist die Grunderwerbsteuer zu entrichten.
Für die Berechnung der Grunderwerbsteuer ist der Grundstückswert der Liegenschaft maßgeblich. Innerhalb der Familie wird der Grundstückswert für erbrechtliche Grundstückserwerbe und sämtliche Übertragungen, wie beispielsweise auch für den Kauf, als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Zur Familie im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes gehören der Ehegatte, der eingetragene Partner, der Lebensgefährte (sofern ein gemeinsamer Hauptwohnsitz besteht), Eltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Wahlkinder oder Schwiegerkinder sowie Geschwister, Nichten und Neffen des Übergebers.
Für Erbschaften, unentgeltliche Übertragungen und sämtliche Übertagungen innerhalb der Familie gilt folgender Stufentarif: Die ersten EUR 250.000 des Grundstückswertes werden mit einem Steuersatz von 0,5% besteuert, die nächsten EUR 150.000 mit 2,0%. Für den darüber hinaus gehenden Betrag beträgt die Steuer 3,5%.
Bei begünstigten Betriebsübergaben in der Familie wird die Grunderwerbsteuer erst ab einem Grundstückswert von EUR 900.000,- fällig und die Steuerbelastung ist der Höhe nach mit 0,5 % des Grundstückswertes (ohne Freibetrag) begrenzt.
Handelt es sich um Grundstücke, die einen landwirtschaftlichen Einheitswert haben, beträgt die Steuer 2 % des Einheitswertes.
Die Eintragung des neuen Eigentümers einer Liegenschaft im Grundbuch verursacht eine Eintragungsgebühr von 1,1% der Bemessungsgrundlage. Als Bemessungsgrundlage wird innerhalb der Familie der dreifache Einheitswert, in allen anderen Fällen der Verkehrswert der Liegenschaft herangezogen.
Für den oder die Erben fällt daneben noch die Gerichtsgebühr in der Höhe von 0,5% des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch EUR 72,- an (Stand Juli 2018). Das Gericht bestimmt auch die Gebühr des Gerichtskommissärs.