Gewillkürte Erbfolge
Wer möchte, dass nach seinem Ableben eine bestimmte Person/ bestimmte Personen sein Vermögen bekommen soll/sollen, kann mit einer letztwilligen Verfügung dafür sorgen.
In Österreich kann jeder von Todes wegen frei über sein Vermögen verfügen. Der Verstorbene kann zu Lebzeiten durch rechtsgeschäftliche Erklärung bestimmen, an wen nach seinem Tod sein Vermögen fallen soll. Letztwillige Verfügungen werden immer dann errichtet, wenn der Verfügende mit der gesetzlichen Erbfolgeregelung nicht oder nur teilweise einverstanden ist.
Zu den einseitigen, jederzeit widerruflichen Erklärungen von Todes wegen gehören:
- Das Testament
- Das Vermächtnis
- Die Pflichtteilsminderung
- Die Enterbung
- Die Stiftung von Todes wegen
- Die widerrufliche Bezugsberechtigung der (Lebens-) Versicherung
Zu den zwei- oder mehrseitigen, nur im Einvernehmen unter den jeweiligen Vertragspartnern abänderbaren Rechtsgeschäften von Todes wegen zählen:
- Der Erbvertrag
- Der Erbverzichtsvertrag
- Der Pflichtteilsverzichtsvertrag
- Der Schenkungs-, Übergabs- und Kaufvertrag auf Todesfall
- Gütergemeinschaft auf den Todesfall
- Rechtsnachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen
- Die unwiderrufliche Bezugsberechtigung in der Lebensversicherung
Beachten Sie:
Bei Unklarheiten oder umfangreicheren Verfügungen ist jedenfalls die rechtskundige Beratung bei einem Notar dringend anzuraten, da die Gültigkeit letztwilliger Verfügungen an sehr strenge Formvorschriften gebunden ist (der Verfügende kann ja nicht mehr gefragt werden, wie er eine konkrete Regelung gemeint hat!).