Ablauf eines Immobilienkaufes

Hat man die Wunschimmobilie gefunden, so gilt es, sich mit dem Verkäufer über den Kaufpreis zu einigen. Der Verkäufer wird dabei berücksichtigen, dass er wahrscheinlich einen Prozentsatz vom Verkaufserlös an Immobilienertragsteuer abzuführen haben wird. Der Käufer hat sich spätestens in diesem Stadium mit der Finanzierung auseinander zu setzen. Zumindest 10 % des Kaufpreises sollten als Kaufnebenkosten berechnet werden.

Beim ersten Termin beim Notar müssen nicht unbedingt beide Parteien anwesend sein. Er dient der Vorbesprechung, nach der der Notar die ersten Entwürfe erstellt. Allerdings ist es sehr hilfreich, wenn beide Seiten beim Notar erscheinen. So können die Wünsche beider Seiten in den Entwurf einfließen, wodurch verhindert wird, dass später zahlreiche Änderungen vorgenommen werden müssen.

Beim zweiten Termin kommt es zur Unterzeichnung der Verträge. In der Regel wird der Notar auch als Treuhänder fungieren. Das bedeutet, dass der Kaufpreis an den Notar bezahlt wird, der diesen erst an den Verkäufer weiterleitet, wenn der Käufer auch als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Auf der anderen Seite wird er den Käufer aber nur dann im Grundbuch eintragen, wenn er vorher den Kaufpreis bezahlt hat. So sind Käufer und Verkäufer optimal geschützt!

Nun hat der Notar einiges zu tun: 

Als erstes erwirkt er die Anmerkung der Rangordnung. Dies ist eine Sicherung für den Käufer, dass der Verkäufer nicht noch einmal an einen anderen verkaufen kann.

Sind auf der Liegenschaft Pfandrechte eingetragen, so wird von den jeweiligen Banken eine Lastenfreistellung eingeholt. Dafür muss sich der Notar meist verpflichten die ausständigen Schulden aus dem Kaufpreis zu bezahlen

Auch sonstige Lasten (zB Belastungs- und Veräußerungsverbote, Wegerechte, Gebrauchsrechte) wird der Käufer zumeist nicht übernehmen wollen und müssen hier entsprechende Erklärungen der Begünstigten eingeholt werden.

Liegenschaftskäufe unterliegen der Grunderwerbsteuer für den Käufer und der Immobilienertragssteuer für den Verkäufer. Beides wird durch den Notar berechnet, eingehoben und abgeführt.

Liegen alle Bewilligungen vor und hat auch die Grundverkehrskommission ihre Einwilligung erteilt, dann steht der Verbücherung des Eigentums im Grundbuch nichts mehr im Wege!

Letzte Aktualisierung: 04. Februar 2022