Gewählte Erwachsenenvertretung
Im gesunden Zustand machen sich nur wenige Menschen Gedanken über ihre Vertretung und errichten daher keine Vorsorgevollmacht. Um den betroffenen Personen mehr Selbstbestimmung einzuräumen, wurde mit dem 2. Erwachsenenschutzgesetz deshalb die gewählte Erwachsenenvertretung eingeführt.
Durch die gewählte Erwachsenenvertretung kann die betroffene Person noch einen Vertreter bestimmen, wenn sie sich bereits nicht mehr selbst um ihre Angelegenheiten kümmern kann.
Dazu muss sie nicht mehr (wie für die Vorsorgevollmacht nötig) voll entscheidungsfähig sein. Es genügt, dass die betroffene Person in Grundzügen versteht, welche Bedeutung und Folgen die Bevollmächtigung des gewählten Erwachsenenvertreters hat.
Gewählter Erwachsenenvertreter kann jede nahe stehende Person sein, also zum Beispiel Angehörige, Freunde oder Nachbarn der betroffenen Person.
Wer einen gewählten Erwachsenenvertreter bestimmen will, muss gemeinsam mit der ausgewählten Person eine Vereinbarung darüber abschließen und die Vertretungsbefugnisse festlegen. Diese Vereinbarung müssen sie höchstpersönlich schriftlich vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein abschließen und sie in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eintragen lassen.
Der gewählte Erwachsenenvertreter unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Für gewisse Entscheidungen braucht er die Genehmigung des Gerichts. Er hat außerdem jährlich einen Lebenssituationsbericht zu erstellen, in dem er Angaben zur
- Gestaltung und Häufigkeit des persönlichen Kontakts mit der betroffenen Person,
- ihren Wohnort,
- ihr geistiges und körperliches Befinden und
- die im vergangenen Jahr besorgten und im kommenden Jahr zu besorgenden Angelegenheiten
machen muss. Ist er mit der Vermögensverwaltung betraut, muss er bei Antritt seiner Tätigkeit eine Antrittsrechnung legen. In dieser gibt er das Vermögen der betroffenen Person im Einzelnen an, so dass sich das Gericht einen Überblick über Umfang und Art des Vermögens verschaffen kann. Danach ist er zur laufenden Rechnungslegung in Zeitabständen von maximal drei Jahren verpflichtet. Bei Beendigung seiner Tätigkeit hat der gewählte Erwachsenenvertreter eine Schlussrechnung zu legen.
Will die betroffene Person nicht mehr vertreten werden, kann sie die gewählte Erwachsenenvertretung widerrufen. Auch der gewählte Erwachsenenvertreter kann die Kündigung aussprechen. Dies ist dann im ÖZVV einzutragen. Mit der Eintragung im ÖZVV endet die Vertretungsbefugnis. Verstirbt der Erwachsenenvertreter oder die betroffene Person, endet die Erwachsenenvertretung ebenfalls.
Wurde kein Vertreter bestimmt, tritt bei Verlust der Entscheidungsfähigkeit die gesetzliche oder gerichtliche Erwachsenenvertretung ein.