Tipps für gewählte Erwachsenenvertreter

Als gewählter Erwachsenenvertreter haben Sie der betroffenen Person Geld für die Besorgung von geringfügigen Alltagsgeschäften zur Verfügung zu stellen. Dafür können Sie der betroffenen Person das notwendige Bargeld geben oder ein eigenes Konto für sie einrichten, das nicht überzogen werden kann. Auf dieses überweisen Sie dann wöchentlich oder monatlich den Betrag, der der betroffenen Person frei zur Verfügung steht. Die betroffene Person kann auf das Konto zugreifen und mit dem Geld Alltagsgeschäfte besorgen wie z.B. Lebensmittel einkaufen.

Beachten Sie auch, dass Sie für bestimmte Angelegenheiten (außerordentliche Geschäfte, dauerhafte Wohnortänderung, Zustimmung zu medizinischen Behandlungen gegen den Willen der betroffenen Person) immer eine gerichtliche Genehmigung benötigen. Ohne die Genehmigung können Sie die betroffene Person in diesen Angelegenheiten nicht wirksam vertreten.

Des Weiteren sind Sie verpflichtet, dem Gericht jährlich einen Lebenssituationsbericht zu erstatten. Darin haben Sie über

  • die Gestaltung und Häufigkeit der persönlichen Kontakte mit der betroffenen Person,
  • ihren Wohnort,
  • ihr geistiges und körperliches Befinden und
  • die im vergangenen Jahr besorgten und im kommenden Jahr zu besorgenden Angelegenheiten

zu berichten. Den ersten Bericht müssen Sie dem Gericht binnen vier Wochen nach Beginn Ihrer Vertretungsbefugnis vorlegen.

Übernehmen Sie die Vermögensverwaltung der betroffenen Person, sie unterliegen der gerichtlichen Kontrolle. Sie haben nach Ablauf des ersten Jahres der Vermögensverwaltung eine Antrittsrechnung zu erstellen. In dieser legen Sie das Vermögen der betroffenen Person im Einzelnen dar, um dem Gericht einen Überblick über Umfang und Art des Vermögens zu verschaffen. Danach sind Sie in Zeitabständen von maximal drei Jahren zur laufenden Rechnungslegung verpflichtet und müssen nach Beendigung Ihrer Tätigkeit eine Schlussrechnung erstellen.

Achten Sie darauf, dass Sie Belege über die Verwaltung des Vermögens der betroffenen Person sammeln und bis zur Beendigung der Vermögensverwaltung aufbewahren. Außerdem müssen Sie dem Gericht jeden Erwerb einer unbeweglichen Sache (z.B. einer Liegenschaft) melden und Sie haben dem Gericht mitzuteilen, wenn das Vermögen der betroffenen Person € 15.000,- überschreitet.

Letzte Aktualisierung: 26. Februar 2022