Superädifikat

Sonderfall Superädifikat alias Luftkeusche

Normalerweise gehört ein Gebäude immer dem Eigentümer des Grundes, auf dem es steht. Nur ausnahmsweise können das Eigentum an einem Gebäude und am Grund auseinanderfallen: bei einem Superädifikat.

Was ist ein Superädifikat?

Ein Superädifikat ist ein Gebäude, das nicht dauerhaft auf dem Grundstück verbleiben soll. Es entsteht dadurch, dass Bauherr und Grundeigentümer sich darüber einigen, dass das zu errichtende Bauwerk dem Grundeigentümer nicht ins Eigentum zuwachsen soll. Diese Übereinkunft muss immer vor Baubeginn gesetzt werden. Ein bereits errichtetes Gebäude kann nachträglich nicht zum Superädifikat werden.

Superädifikate sind rechtlich ein Zwitter zwischen Liegenschaft und beweglichem Gegenstand. Der Eigentumserwerb erfolgt durch die Herstellung, die Übertragung eines Superädifikates bedarf dann aber der Urkundenhinterlegung bei Gericht.

Beispiel

Typische Fälle eines Superädifikates sind Markthütten, Bootshütten, Schrebergartenhütten mitunter aber auch feste Bauten. Der Begriff Superädifikat darf aber nicht zu weit verstanden werden: Nicht fest verbaute Bauwerke sind nämlich nicht gleich Superädifikate. Beispielsweise bleibt ein Wohnwagen auf einem fremden Grundstück ein Wohnwagen und wird nicht zum Superädifikat.

Bitte beachten Sie!

Superädifikate werfen zahlreiche rechtliche Probleme auf, wie etwa im Fall eines Weiterverkaufes oder im Todesfall.

Was passiert mit einem Superädifikat bei Wegfall oder Beendigung des Grundbenützungsverhältnisses?

Vom Grundsatz „superficies solo cedit“ (frei übersetzt: „wem das Grundstück gehört, dem gehört auch das darauf befindliche Gebäude“) trifft das Gesetz gewichtige Ausnahmen.

Sollten Sie Miteigentümer eines Superädifikats (z.B. einer Badehütte, Jagdhütte, Hochsitz, eines Wochenendhauses) sein und nähert sich die Beendigung oder Wegfall des Grundbenützungsverhältnisses, dann sollten Sie ihr Augenmerk auf folgende Entscheidung des OGH legen: „Das Eigentum an einem Superädifikat bleibt von Beendigung oder Wegfall des Grundbenützungsverhältnisses an sich unberührt“. Das betreffende Bauwerk steht also auch weiterhin im Eigentum des/der bisherigen Eigentümer/s.

Mangels anderer Vereinbarung bedeutet der Ausspruch des OGH nichts anderes, als dass Sie Ihre Rechte wie auch Pflichten als Eigentümer bzw. Miteigentümer nicht verlieren!

Letzte Aktualisierung: 06. März 2022