NeuFöG – Steuerbegünstigt gründen

Beispiel

Harald möchte sich endlich selbständig machen. Er fürchtet sich jedoch vor dem finanziellen Aufwand, der allein mit der Gründung des Unternehmens verbunden ist. Zu Recht?

Die Neugründung und Übertragung von Betrieben wird durch das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFÖG) begünstigt.

Welche Begünstigungen gibt es?

  • Für die unmittelbar durch die Gründung veranlassten Abgaben, Gebühren und Beiträge besteht eine Befreiung.
  • Nicht erhoben werden Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben, Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Firmenbuch (keine Befreiung besteht für die Eingabengebühr).
  • Weitere Befreiungen bestehen bei der Grunderwerbsteuer, bei Grundbuchseintragung und bei der Börsenumsatzsteuer (diese kommen in der Praxis selten zum Zug).
  • Nicht erhoben werden auch bestimmte Lohnabgaben (z.B. Dienstgeberbeitrag zum Familienslastenausgleichsfonds, Wohnbauförderungsbeiträge) für einen Zeitraum von 12 Monaten innerhalb der ersten drei Jahre nach Neugründung für beschäftigte ArbeitnehmerInnen.

Wann liegt eine Neugründung vor?

Unter einer Neugründung versteht man die Eröffnung eines neuen Betriebs durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur. Es darf beispielsweise nicht bloß ein Rechtsformwechsel eines bestehenden Unternehmens oder ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers vorliegen.

Der Betriebsinhaber (die Person, die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrscht) darf in den letzten fünf Jahren vor der Neugründung keine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben.

Außerdem darf sich die betriebliche Struktur innerhalb eines Jahres nach Neugründung nicht ändern, beispielsweise durch Erweiterung um bereits bestehende (Teil-)Betriebe.

Wie nehme ich die Begünstigung in Anspruch?

Zunächst müssen Sie die Gründungsberatung der für Sie zuständigen gesetzlichen Berufsvertretung in Anspruch nehmen. Danach stellt Ihnen die gesetzliche Berufsvertretung das Formular „NeuFoe 2“ aus, auf dem sie bestätigt, dass die Gründungsberatung stattgefunden hat.

Mit dem ausgefüllten Formular gehen Sie dann zu allen Behörden, die für Förderung in Betracht kommen (Finanzamt, Gebietskrankenkasse, Firmenbuchgericht). Beachten Sie, dass bei jeder Behörde das Formular im Original vorzulegen ist.

Derzeit können Einzelunternehmen und unter bestimmten Umständen auch Ein-Personen-GmbHs elektronisch über das Unternehmensserviceportal (USP) gegründet werden. In diesem Fall kann die Erklärung der Neugründung elektronisch vorgenommen und den Behörden elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

Info

Die NeuFöG-Bestätigung muss bereits mit der Inanspruchnahme der Förderung vorgelegt werden (z.B. gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung)!

Eine nachträgliche Vorlage des Formulars führt zu keiner Erstattung der bereits entrichteten Abgaben, Gebühren oder Beiträge.

Sollen Befreiungen bei mehreren Behörden beansprucht werden (z.B. Gewerbebehörde, Finanzamt, Firmenbuchgericht, Grundbuchgericht), so ist bei jeder Behörde eine Erklärung im Original vorzulegen.

Es müssen daher so viele Erklärungen ausgestellt werden wie Behörden für die Förderung in Anspruch genommen werden.

Begünstigungen bei Betriebsübertragung

Bei der Betriebsübertragung ändert sich die Person des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaber. Der neue Betriebsinhaber darf in den letzten fünf Jahren vor der Übertragung keine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben. Folgende Befreiungen kommen dann in Betracht:

  • Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
  • Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch
  • Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten
  • Grunderwerbsteuer wird nicht erhoben, soweit der für die Berechnung der Steuern maßgebende Wert 75.000 Euro nicht übersteigt

Meldepflichten und Haftungen beachten!

Fallen die Voraussetzungen für die Begünstigung weg, kann es zu einer Nachversteuerung kommen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Betrieb nach einer begünstigten Betriebsübergabe veräußert oder aufgegeben wird.

In diesen Fälle sind auch Meldeverpflichtungen zu beachten. Der Betriebsinhaber ist dann verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen!

Hier kann auch eine Haftung des Betriebsübergebers aufleben, da für die Grunderwerbsteuer nicht nur der Erwerber, sondern auch der Veräußerer haftet!

Letzte Aktualisierung: 06. März 2022