Verkürzung über die Hälfte (Laesio enormis)
Bei krassen Missverhältnissen zwischen Preis und Leistung:
Eine Verkürzung oder Verletzung über die Hälfte liegt vor, wenn bei einem entgeltlichen Rechtsgeschäft ein Vertragsteil weniger als die Hälfte von dem bekommt, was der andere Vertragsteil als Gegenleistung erhält. Bemessungsgrundlage für das Missverhältnis ist der „gemeine Wert“ (Marktpreis) des Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Durch eine Klage kann der benachteiligte Vertragsteil die Aufhebung des Vertrages verlangen. Der andere Vertragsteil kann aber das Geschäft dadurch aufrechterhalten, dass er die Differenz auf den Marktpreis aufzahlt. Binnen 3 Jahren nach Vertragsabschluss (§ 934 ABGB) verjährt das Recht auf Vertragsanfechtung – es kann jedoch nicht vertraglich ausgeschlossen werden.
Die Vertragsanfechtung ist ausgeschlossen, wenn die Übernahme zum Liebhaberpreis erfolgt ist bzw. bei Vertragsabschluss der wahre Wert bekannt war und dies ausdrücklich im Vertrag festgehalten ist.