Neuerungen im Patientenverfügungs-Gesetz

Mit 16.01.2019 wurde das Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) novelliert. Neben Verbesserungen in den Rahmenbedingungen zur Errichtung einer Patientenverfügung beinhaltet das Gesetz nun auch Bestimmungen zur zentralen Abfragemöglichkeit.

Die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst:

  • Im Gesetz ist festgehalten, dass jede Patientenverfügung vom Arzt zu berücksichtigen ist. Wenn Sie aber unter allen Bedingungen sicherstellen wollen, dass eine medizinische Maßnahme nicht vorgenommen wird, so müssen Sie eine Patientenverfügung so errichten, dass diese Patientenverfügung als verbindlich gilt. An so eine verbindliche Patientenverfügung ist der behandelnde Arzt strikt gebunden. Für die Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung müssen strenge formale und inhaltliche Erfordernisse erfüllt sein.
  • Eine unter diesen Voraussetzungen errichtete Patientenverfügung ist nun für jeweils acht (statt bisher fünf) Jahre verbindlich. Das gilt sowohl für neu errichtete als auch für bereits bestehende verbindliche Patientenverfügungen.
  • Soll die verbindlich geltende Patientenverfügung nach Ablauf der Achtjahresfrist erneuert werden, so braucht es dafür keine juristische Beratung mehr. Eine ärztliche Aufklärung ist jedoch notwendig. Mit der Bestätigung der ärztlichen Aufklärung beginnt die Achtjahresfrist von neuem zu laufen.
  • Die juristische Aufklärung kann durch einen Notar, Rechtsanwalt oder einen rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung oder eines Erwachsenenschutzvereins erfolgen.
  • Patientenverfügungen, welche die strengen Voraussetzungen für die verbindliche Patientenverfügung nicht erfüllen, sind ebenfalls der Behandlungsentscheidung des Arztes zu Grunde zu legen. Die Patientenverfügung ist umso mehr zu berücksichtigen, je mehr sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt.
  • Des Weiteren sind Patientenverfügungen in der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) zugänglich zu machen, sofern der Patient dem nicht widerspricht. Die zur Verfügung gestellten Patientenverfügungen werden bis zehn Jahre nach dem Sterbedatum des Patienten gespeichert und danach automatisch gelöscht.
Letzte Aktualisierung: 19. März 2022