Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH ist die beliebteste Gesellschaftsform, wenn eine Haftungsbeschränkung erreicht werden soll.

Sie kann von einer Person (Ein-Mann-GmbH) oder mehreren gegründet werden und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit.  Rechte und Verbindlichkeiten erwirbt die Gesellschaft daher selbst.

Gründung

Zu Gründung der GmbH ist ein notarieller Gesellschaftsvertrag erforderlich. Bei der Ein-Mann-GmbH spricht man von der Erklärung der Errichtung der Gesellschaft. Außerdem müssen der erste bzw die ersten Geschäftsführer bestellt werden. Das kann im Gesellschaftsvertrag oder in einem Gesellschafterbeschluss geschehen. Als nächstes haben die Gesellschafter ihre Einlagen einzubezahlen. Ist dies erfolgt, stellt die Bank eine Bestätigung darüber aus. Danach ist die GmbH von allen Gesellschaftern zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Die Unterschriften auf dem Firmenbuchgesuch müssen notariell oder gerichtlich beglaubigt sein. Dem Firmenbuchgesuch ist auch die Bankbestätigung anzuschließen. Mit Eintragung im Firmenbuch entsteht die GmbH.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich, Ein-Mann-GmbHs elektronisch über das Unternehmensserviceportal (USP) zu gründen.

Da die Eintragung im Firmenbuch etwas Zeit in Anspruch nimmt, die Gesellschafter aber oft schon in dieser Phase mit ihrer Unternehmung loslegen möchten, kann auch die „Gesellschaft in Gründung“ Rechtshandlungen vornehmen und Rechtsgeschäfte abschließen. Mit der Eintragung im Firmenbuch gehen diese Rechtsverhältnisse auf die GmbH über, ohne dass es einer Handlung der Gesellschafter bedarf.

Die Firma muss den Rechtsformzusatz  „GmbH“, „Ges.m.b.H.“ oder „Gesellschaft m.b.H.“ enthalten.

Haftung

Ein großer Vorteil der GmbH ist die beschränkte Haftung. Die Gesellschafter einer GmbH haften nämlich nicht persönlich mit ihrem privaten Vermögen für die Verbindlichkeiten der GmbH. Im Haftungsfall ist das Gesellschaftsvermögen der GmbH für die Erfüllung der Verbindlichkeit heranzuziehen.

Stammkapital

Als Ausgleich für die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter sieht das Gesetz vor, dass zum Schutz der Gläubiger der GmbH das Stammkapital (= Eigenkapital bei Gründung) mindestens € 35.000,- betragen muss, welches zumindest zur Hälfte in bar aufzubringen ist.

Das Stammkapital bildet sich aus der Summe der einzelnen  Stammeinlagen der Gesellschafter. Wie hoch die einzelnen Stammeinlagen der Gesellschafter sind, ist im Gesellschaftsvertrag festzulegen. Jeder Gesellschafter hat zumindest ein Viertel seiner Stammeinlage in bar einzuzahlen. Die Stammeinlagen können auf insgesamt € 10.000,- herabgesetzt werden, wenn die Gesellschafter die Gründungsprivilegierung in Anspruch nehmen.

Beispiel: Das Stammkapital soll € 40.000,-betragen. Die GmbH wird von 4 Gesellschaftern gegründet, die jeweils eine Stammeinlage von €10.000,- übernehmen. Mindestens die Hälfte des Stammkapitals (€ 20.000,-) ist in bar einzubringen. Jeder Gesellschafter muss zumindest ein Viertel seiner Stammeinlage, also €2.500 ,- einzahlen. Bringt jeder Gesellschafter sein Viertel ein, sind bereits € 10.000,- bezahlt. Wie der restliche Betrag von € 10.000,- auf € 20.000,-  Mindestkapital einzubringen ist, kann von den Gesellschaftern festgelegt werden. Dies kann zum Beispiel folgendermaßen aussehen: Gesellschafter A €2.500 ,-,  B €2.500 ,-,  C €5.000 ,-; D €10.000,-.

Wer darf die Gesellschaft vertreten und interne Entscheidungen treffen?

Die GmbH wird von einem oder mehreren Geschäftsführern vertreten. Sie werden von den Gesellschaftern mittels Gesellschafterbeschluss oder im Gesellschaftsvertrag bestellt. Sowohl Gesellschafter als auch gesellschaftsfremde Personen können Geschäftsführer sein.

Die Aufgabe der Geschäftsführer ist es, die Geschäfte im Innenverhältnis zu führen und die Gesellschaft nach außen hin zu vertreten.

Nähere Informationen zum Geschäftsführer finden Sie hier.

Unter gewissen Voraussetzungen (zB Gesellschafteranzahl über 50, Stammkapital über € 70.000,-, Anzahl der Arbeitnehmer über 300) ist ein Aufsichtsrat zu bestellen, dem die Überwachung der Geschäftsführung obliegt. Dieser besteht aus mindestens drei Mitgliedern, welche mittels Gesellschafterbeschluss bestellt werden.

Steuerliche Aspekte

Bei der GmbH kommt es zu einer doppelten Besteuerung:

Die GmbH ist im Gegensatz zu OG und KG ein eigenes Steuersubjekt. Das bedeutet, dass zunächst die Gewinne der Gesellschaft mit einem Steuersatz von 25% besteuert werden (Körperschaftsteuer).

Werden die Gewinne an die einzelnen Gesellschafter ausgeschüttet, so fallen hierfür 27,5% an Kapitalertragsteuer an. Die Steuer ist von der GmbH einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Zu beachten ist außerdem, dass die GmbH unabhängig von ihrer Größe zur doppelten Buchführung verpflichtet ist. Es muss also sowohl eine Bilanz als auch eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt werden.

Vorteile dieser Rechtsform

Die GmbH ist aufgrund der Haftungsbeschränkung eine besonders beliebte Rechtsform. Im Haftungsfall ist für die Erfüllung der Verbindlichkeit das Gesellschaftsvermögen der GmbH heranzuziehen. Auf das Privatvermögen der Gesellschafter kann grundsätzlich nicht zugegriffen werden. Außerdem sind der Wechsel von Gesellschaftern und der Verkauf des Unternehmens leicht möglich, da hierfür nur die Geschäftsanteile übertragen bzw veräußert werden müssen. Für die Übertragung braucht es allerdings einen Notariatsakt. Des Weiteren ist für Gesellschafter von Vorteil, dass sie die Geschäftsführer selbst wählen und abberufen und somit direkt in die Geschäftsführung eingreifen können.

Wer sich für diese Rechtsform entscheidet, muss jedoch bedenken,  dass ein relativ hohes Stammkapital von € 35.000,- erforderlich und die doppelte Buchführung verpflichtend ist. Außerdem ist die GmbH infolge der Haftungsbeschränkung nicht mehr für sich allein genommen kreditwürdig, weshalb die Banken idR bei Finanzierungen auch persönliche Haftungen der Gesellschafter verlangen.

Rechtsformwechsel in die GmbH

Steuerlich wird der Rechtsformwechsel insbesondere durch das Umgründungssteuerrecht erleichtert, das die Überführung des Betriebsvermögens zu Buchwerten ermöglicht. So kann das „rechtliche Kleid“ mit einem minimalen Aufwand an Steuern maßgeschneidert werden.

Die Frage, ob eine Umgründung des Betriebes zweckmäßig ist, sollte mit dem Rechts- und Steuerberater ausdrücklich abgeklärt werden.

Letzte Aktualisierung: 24. März 2022