Privatstiftung

Die Privatstiftung ist eine beliebte Form der Vermögensverwaltung. Dabei wird Vermögen auf einen selbständigen Rechtsträger, die Privatstiftung, übertragen. Sie hat weder einen Eigentümer noch Gesellschafter und wird deshalb als „eigentümerlos“ bezeichnet.

Gerne wird die Privatstiftung als Familienstiftung gestaltet um für das eigene Ableben vorzusorgen. Gegenüber dem Erbrecht hat die Privatstiftung nämlich den Vorteil, Familienvermögen und Unternehmensanteile gesamtheitlich zu erhalten und für nachfolgende Generationen zu sichern. Eine Vermögenszersplitterung wird vermieden. Die Privatstiftung kann auch Anteile an Kapitalgesellschaften halten. Sie kann daher in Kapitalgesellschaften als „Schiedsrichter“ eingesetzt werden, indem ihr ein Minderheitsanteil übertragen wird, der im Falle von Meinungsverschiedenheiten den Ausschlag gibt.

Voraussetzungen der Errichtung

Zur Errichtung ist eine Stiftungserklärung des Stifters bzw. der Stifter nötig. Stifter können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein. Der Stifter erklärt, bestimmte Teile seines Vermögens aus seinem Vermögen auszuscheiden, auf die Stiftung zu übertragen und einem bestimmten Zweck zu widmen. Die Stiftungserklärung ist in Form eines Notariatsaktes zu errichten. Diese ist dann dem Firmenbuchgericht vorzulegen. Mit Eintragung im Firmenbuch entsteht die Privatstiftung.

Welchen Namen der Stifter der Privatstiftung gibt, liegt in seinem Ermessen. Der Name muss jedoch das Wort „Privatstiftung“ ohne Abkürzung enthalten.

Die Privatstiftung darf zu jedem vom Stifter gewählten – gesetzlich erlaubten – Zweck errichtet werden. Der Stifter kann beispielsweise die Allgemeinheit fördern oder von ihm bestimmte Personen. Wird die Privatstiftung als Familienstiftung ausgestaltet, umfasst der Begünstigtenkreis die Familienmitglieder des Stifters. Auch die Selbstbegünstigung ist zulässig. Gesetzlich nicht erlaubt ist:

  • die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht,
  • die Übernahme der Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft und
  • die Beteiligung an einer Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter.

Als weitere Voraussetzungen müssen der Stiftung mindestens € 70.000,- an Vermögen gewidmet werden und sie muss ihren Sitz in Österreich haben. Der Stifter kann der Privatstiftung sowohl Bargeld als auch Unternehmensanteile und andere Vermögenswerte wie Immobilien oder Kunstgegenstände widmen. Erfolgt die Widmung in Bargeld, hat die kontoführende Bank zu bestätigen, dass der gewidmete Geldbetrag einbezahlt ist und die dem Stiftungsvorstand frei zur Verfügung steht. Werden andere Vermögenswerte als Bargeld eingebracht, so muss ein vom Gericht bestellter Gründungsprüfer bestätigen, dass das Mindestvermögen aufgebracht wurde. Die Bankbestätigung bzw. der Prüfungsbericht des Gründungsprüfers ist dem Firmenbuchgesuch anzuschließen.

Außerdem ist in der Stiftungserklärung anzugeben, ob die Privatstiftung für bestimmte oder unbestimmte Zeit errichtet wird.

Organe der Privatstiftung

Die Privatstiftung kann nur durch ihre Organe tätig werden. Diese sind der Stiftungsvorstand, der Stiftungsprüfer und gegebenenfalls der Aufsichtsrat. Daneben kann der Stifter noch weitere Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks vorsehen, wie etwa einen Stiftungsbeirat.

Stiftungsvorstand

Der erste Stiftungsvorstand wird vom Stifter bestimmt und besteht aus mindestens drei Personen. Der Stifter kann auch selbst Mitglied des Stiftungsvorstandes sein, sofern er nicht Begünstigter ist.  Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden in das Firmenbuch eingetragen.

Die Aufgaben des Stiftungsvorstandes sind:

  • die Vertretung der Privatstiftung nach Außen,
  • die Führung der Geschäfte im Innenverhältnis,
  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  • die Erfüllung des Stiftungszwecks und
  • die Rechnungslegung.
Stiftungsprüfer

Der Stiftungsprüfer wird vom Gericht, oder wenn ein Aufsichtsrat besteht, von diesem bestellt. Zum Stiftungsprüfer dürfen nur beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften bestellt werden.

Ihm obliegt die Prüfung des Jahresabschlusses einschließlich der Buchführung und des Lageberichts.

Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat ist nur unter gewissen Voraussetzungen verpflichtend zu bestellen, nämlich wenn die Anzahl der Arbeitnehmer der Privatstiftung 300 übersteigt oder die Privatstiftung inländische Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften einheitlich leitet oder beherrscht und in beiden Fällen die Anzahl der Arbeitnehmer im Durchschnitt 300 übersteigt und sich die Tätigkeit der Privatstiftung nicht nur auf die Verwaltung von Unternehmensanteilen der beherrschten Unternehmen beschränkt.

Der erste Aufsichtsrat ist vom Stifter, in weiterer Folge vom Gericht zu bestellen und besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung und Gebarung der Privatstiftung.

Zur Auflösung der Privatstiftung kommt es, wenn

  • die in der Stiftungserklärung vorgesehene Dauer abgelaufen ist,
  • über das Vermögen der Privatstiftung das Konkursverfahren eröffnet worden ist,
  • der Beschluss über die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens Rechtskraft erlangt hat,
  • der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluss gefasst hat oder
  • das Gericht die Auflösung beschlossen hat.

Im Rahmen der Abwicklung ist das Vermögen der Privatstiftung an den Letztbegünstigten zu übertragen. Der Stifter sollte stets einen Letztbegünstigten bestimmen, da ohne eine solche Regelung das Vermögen der Republik Österreich zufällt.

Tipp

Nach dem Entstehen einer Privatstiftung kann die Stiftungserklärung vom Stifter nur geändert oder widerrufen werden, wenn er sich Änderungen und den Widerruf vorbehalten hat. Ein solcher Änderungs- und Widerrufsvorbehalt sollte daher in die Stiftungserklärung aufgenommen werden.

Tipp

Die Stiftungserklärung ist öffentlich zugänglich. Möchte man vermeiden, dass die Begünstigten der Stiftung der Öffentlichkeit bekannt werden, empfiehlt es sich, in der Stiftungserklärung die Begünstigten nur generell zu umschreiben (zB Nachkommen) und eine Stiftungszusatzurkunde zu errichten, in der die Begünstigten präzisiert werden. Die Stiftungszusatzurkunde ist nicht öffentlich einsehbar. Aus der Stiftungsurkunde kann somit nur das gewidmete Vermögen und der generell umschriebene Begünstigtenkreis eingesehen werden, nicht aber, wer genau die Begünstigten sind.

Letzte Aktualisierung: 26. Februar 2022