Unternehmensstrafrecht
Als Unternehmer treffen einen erhöhte Sorgfaltspflichten, deren Verletzung auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
Nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz können auch juristische Personen (AG, GmbH, Privatstiftung) und Personengesellschaften (OG, KG) vor einem Strafgericht verurteilt werden. Ein Verband kann belangt werden, wenn ein Entscheidungsträger (Geschäftsführer, Vorstands- oder Aufsichtsratmitglied, Prokurist) oder ein Mitarbeiter eine gerichtlich strafbare Handlung begehen und diese dem Verband zugerechnet werden kann.
Dabei muss ein „Organisationsverschulden des Unternehmens“ vorliegen. Darunter wird verstanden, dass durch Sorgfaltswidrigkeit der Entscheidungsträger die strafrechtlich relevante Handlung ermöglicht oder erleichtert wurde, zum Beispiel wenn keine Maßnahmen zur Verhinderung der Tat getroffen wurden, obwohl diese zumutbar waren.
Folgende Sanktionen sieht das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz vor:
- Geldbußen
- Bedingte Nachsicht von Geldbußen
- Weisung (Auftrag zur Schadensgutmachung)
- Diversion
Ausschlaggebend für die Höhe der Geldbuße ist der Jahresertrag des Verbandes und die Schwere des Delikts.
Für Wirtschaftsdelikte beträgt die maximale Geldbuße € 1,3 Millionen. Für größere Unternehmen scheint dies nicht viel. Zu bedenken sind jedoch die negativen Auswirkungen auf die Reputation und die Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes, die mit einer Verurteilung einhergehen. Zusätzlich dazu können Vermögenswerte, die durch die Tat erlangt wurden, für verfallen erklären.
Risiko Management
- Die Zurechnung einer Straftat kommt nicht in Betracht, wenn alle die das Unternehmen treffenden (verwaltungs-)rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
- Die Schulung der Mitarbeiter kann ebenfalls das Risiko verringern.
- Eine weitere Möglichkeit zur Risikoverminderung stellt die Ausgliederung dar. Straftaten, die in einem ausgegliederten Rechtsträger begangen werden, können nur diesem zugerechnet werden. Auf die Muttergesellschaft wird nicht durchgegriffen.
- Zur Deckung der Verfahrenskosten kann eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen werden.
- Hinsichtlich der Verfahrenskosten ist ein Regress der Gesellschaft gegen die Entscheidungsträger möglich. Den Ersatz der Geldbuße kann die Gesellschaft von den Entscheidungsträgern nicht verlangen.