Offene Gesellschaft (OG)
Die Offene Gesellschaft (OG) besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die unbeschränkt haften. Gesellschafter der OG können natürliche oder juristische Personen (zB GmbH oder AG) sein. Die OG besitzt eigene Rechtspersönlichkeit, hat daher unter ihrer Firma aufzutreten, kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und geklagt werden.
Wie wird eine OG gegründet?
Für die Gründung der OG sind zwei Schritte erforderlich: Zuerst muss ein Gesellschaftsvertrag zwischen den Gesellschaftern abgeschlossen werden. Für den Vertrag bestehen keine gesetzlichen Formvorschriften, die Schriftform ist jedoch empfehlenswert. Danach haben die Gesellschafter die OG zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. Die Unterschriften der Gesellschafter im Antrag müssen notariell oder gerichtlich beglaubigt sein. Bei der Eintragung fallen Eingabe- und Eintragungsgebühren an. Ist das Neugründungsförderungsgesetz anwendbar, entfällt die Eintragungsgebühr.
Die Firma muss den Rechtsformzusatz „OG“ oder „offene Gesellschaft“ enthalten.
Haftung
Die Gesellschafter haften unbeschränkt und persönlich, das heißt nicht nur mit dem Betriebs- sondern auch mit ihrem gesamten Privatvermögen.
Wer darf die Gesellschaft vertreten und interne Entscheidungen treffen?
Alle Gesellschafter sind allein vertretungs- und geschäftsführungsbefugt. Abweichende Regelungen können im Gesellschaftsvertrag getroffen werden. Damit diese abweichende Regelung auch im Außenverhältnis gegenüber Dritten wirksam ist, muss sie im Firmenbuch eingetragen sein.
Steuerliche Aspekte
Die OG selbst ist nicht einkommenssteuerpflichtig, da sie kein eigenes Steuersubjekt ist. Die Gewinnanteile der einzelnen Gesellschafter unterliegen aber der Einkommenssteuerpflicht. Die Umsatzsteuer ist von der OG zu entrichten.
Vorteile dieser Rechtsform
Die Vorteile dieser Rechtsform liegen in der einfachen und günstigen Gründung einer OG und der Möglichkeit, als gleichwertige Partner an einer Gesellschaft beteiligt zu sein, ohne ein Mindestkapital aufbringen zu müssen. Aus steuerlicher Sicht ist vorteilhaft, dass eine OG erst rechnungspflichtig ist, wenn ihr Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils € 700.000 oder in einem Jahr € 1.000.000 übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, greift die Bilanzierungspflicht, darunter reicht die Erstellung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung aus.