Gesetzliche Erwachsenenvertretung
Beispiel
Antons Mutter Beate ist 82 Jahre alt und verwitwet. Nach einem Schlaganfall ist ihre rechte Körperhälfte gelähmt und sie wird voraussichtlich ein Pflegefall bleiben. Sie kann also ihre Geschäfte nicht mehr selbst erledigen. Wer bezahlt jetzt für sie ihre Rechnungen, wenn sie das selbst nicht mehr kann?
Die gesetzliche Erwachsenenvertretung entspricht in Grundzügen der bis zum 30.06.2018 bestehenden Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger.
Bestimmt die betroffene Person selbst keinen Vertreter, tritt die gesetzliche Erwachsenenvertretung ein. Sie greift, wenn die betroffene Person ihre Geschäfte nicht mehr ohne Gefahr eines Nachteils selbst erledigen kann. Kann also die vertretene Person aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit ihre Rechtsgeschäfte nicht mehr besorgen, kann ein nächster Angehöriger die Vertretung der Person übernehmen.
Die Regelung geht von der Idee aus, dass zu den nächsten Angehörigen das größte Vertrauen besteht und diese den Willen des zu vertretenden Angehörigen am Besten kennen.
Gesetzliche Erwachsenenvertreter sind die nächsten Angehörigen. Dazu zählen:
- Ehegatten oder eingetragene Partner
- Lebensgefährten, sofern sie seit mindestens drei Jahren mit der betroffenen Person im gemeinsamen Haushalt leben
- volljährige Kinder und Enkelkinder
- Eltern und Großeltern
- Geschwister, Nichten und Neffen
- Personen, die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung genannt sind
Gesetzliche Erwachsenenvertreter dürfen für die betroffene Person Alltagsgeschäfte erledigen und auch schwerwiegendere Entscheidungen treffen. Solche Entscheidungen betreffen beispielsweise die Änderung des Wohnortes oder die Entscheidung über medizinische Behandlungen. Handelt es sich aber um eine dauerhafte Wohnortänderung (Umzug in ein Heim) oder widerspricht die vertretene Person der medizinischen Behandlung, so braucht der gesetzliche Erwachsenenvertreter dafür eine gerichtliche Genehmigung.
Damit der nächste Angehörige die betroffene Person vertreten darf, muss seine Vertretungsbefugnis in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen werden. Die Eintragung kann ein Notar, ein Rechtsanwalt oder ein Erwachsenenschutzverein vornehmen. Mit der Registrierung im ÖZVV wird die gesetzliche Erwachsenenvertretung wirksam.
Die Vertretungsbefugnis gilt nur für drei Jahre, sie kann aber erneut eingetragen werden. Die Erwachsenenvertretung kann außerdem jederzeit vom gesetzlichen Erwachsenenvertreter oder von der betroffenen Person durch Widerspruch beendet werden. Der Widerspruch ist im ÖZVV einzutragen. Verstirbt der Erwachsenenvertreter oder die betroffene Person, endet die Erwachsenenvertretung ebenfalls.
Der gesetzliche Erwachsenenvertreter unterliegt auch der gerichtlichen Kontrolle. Für gewisse Entscheidungen braucht er die Genehmigung des Gerichts. Er hat außerdem jährlich einen Lebenssituationsbericht zu erstellen, in dem er Angaben zur
- Gestaltung und Häufigkeit des persönlichen Kontakts mit der betroffenen Person,
- ihren Wohnort,
- ihr geistiges und körperliches Befinden und
- die im vergangenen Jahr besorgten und im kommenden Jahr zu besorgenden Angelegenheiten
machen muss. Ist der gesetzliche Erwachsenenvertreter mit der Vermögensverwaltung betraut, so muss er bei Antritt seiner Tätigkeit eine Antrittsrechnung und bei Beendigung eine Schlussrechnung legen. In der Antrittsrechnung hat er das Vermögen der betroffenen Person im Einzelnen anzugeben, so dass sich das Gericht einen Überblick über Umfang und Art des Vermögens verschaffen kann. Eine laufende Rechnung (in Zeitabständen von maximal drei Jahren) muss der gesetzliche Erwachsenenvertreter nur erstellen, wenn das Gericht dies anordnet.
Als Angehöriger dürfen Sie die betroffene Person nur vertreten, wenn diese das will. Möchte die betroffene Person nicht von (bestimmten) Angehörigen vertreten werden, kann sie der gesetzlichen Erwachsenenvertretung widersprechen.
Lösung
Anton ist der Sohn von Beate und somit ein nächster Angehöriger. Er kann seine Mutter als gesetzlicher Erwachsenenvertreter vertreten.