Einzelunternehmen

In Österreich ist das Einzelunternehmen die am häufigsten gewählte Rechtsform.

Inhaber des Unternehmens ist eine einzige natürliche Person. Auch wenn der Name der Rechtsform dies vermuten lässt, ist der Einzelunternehmer nicht auf sich selbst gestellt. Er kann natürlich Arbeitnehmer anstellen und Erfüllungsgehilfen zur Ausführung von Aufträgen heranziehen.

Gründung

Anders als bei den Personen- und Kapitalgesellschaften braucht es für die Gründung eines Einzelunternehmens keine Eintragung im Firmenbuch. Die Eintragung kann aber freiwillig erfolgen.

Das Einzelunternehmen entsteht mit der Gewerbeanmeldung bzw. mit Rechtskraft des Feststellungsbescheids. Das Gewerbe ist beim Magistrat oder der Bezirkshauptmannschaft des Standortes anzumelden.

Will der Einzelunternehmer ein reglementiertes Gewerbe ausüben, muss er bei der Anmeldung nachweisen, dass er über die notwendigen Fähigkeiten dazu verfügt. Erfüllt er die vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht, kann er das Gewerbe trotzdem ausüben, wenn er einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt, der über die erforderliche Befähigung verfügt.

Eine Eintragung im Firmenbuch ist zwingend, wenn der Einzelunternehmer die Schwellenwerte für die Rechnungslegungspflicht (mehr als € 1 Mio. Jahresumsatz in einem Jahr oder mehr als jeweils € 700.000,- in zwei aufeinanderfolgenden Jahren) überschreitet. Man spricht dann vom protokollierten Einzelunternehmer.

Firma

Ist der Einzelunternehmer nicht im Firmenbuch eingetragen, so muss er zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte und auf den Geschäftsurkunden seinen Familiennamen in Verbindung mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen verwenden.

Protokollierte Einzelunternehmer können eine Namens-, Sach- oder Fantasiefirma wählen und müssen den Zusatz „eingetragene(r) Unternehmer(in)“ oder „e.U.“ führen.

Haftung

Der Einzelunternehmer betreibt das Unternehmen auf eigenen Namen und eigene Rechnung. Er ist nicht nur für die Aufbringung des Kapitals selbst zuständig, sondern trägt das volle Risiko für etwaige Verluste. Für Schulden haftet er unbeschränkt mit dem Betriebs- und seinem Privatvermögen.

Steuerliche Aspekte

Der Einzelunternehmer wird zur Einkommenssteuer veranlagt. Innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit hat er dem Finanzamt die Eröffnung des Gewerbebetriebes sowie den Standort bekannt zu geben.

Für seine Leistungen hat der Einzelunternehmer Umsatzsteuer zu entrichten. Für kleinere Einzelunternehmer gibt es die Kleinunternehmerregelung. Liegen die Jahresumsätze unter € 30.000,- (exklusive USt.), ist keine Umsatzsteuer zu entrichten. Im Gegenzug dazu kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Vorteile dieser Rechtsform

  • einfache Gründung
  • Einzelunternehmer trifft Entscheidungen über die Entwicklung des Unternehmens allein
  • alleinige Entscheidung des Einzelunternehmers, was mit dem Gewinn geschieht
  • unkomplizierte Buchhaltung (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung)
  • hohe Kreditwürdigkeit dank persönlich unbeschränkter Haftung
Letzte Aktualisierung: 05. März 2022