Schenkungsanrechnung
Durch die Schenkungsanrechnung wird verhindert, dass der Pflichtteilsanspruch aller oder bestimmter Personen vom Verstorbenen durch unentgeltliche Zuwendungen zu Lebzeiten geschmälert oder gänzlich vereitelt wird.
Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder Ehegatten wird die Schenkung rechnerisch dem aktiven Verlassenschaftsvermögen hinzugefügt, so als wäre die Schenkung nicht vorgenommen worden. Von dieser rechnerisch erhöhten Verlassenschaft ist sodann der Pflichtteilsanspruch zu berechnen. Der Pflichtteilsberechtigte, der die Schenkung erhalten hat, muss sich die Schenkung auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen.
Wie die Schenkungsanrechnung erfolgt, hängt davon ab, wer die Schenkung erhält:
- Ein Pflichtteilsberechtigter erhält eine Schenkung.
- Eine nicht pflichtteilsberechtigte Person erhält eine Schenkung.
Bei gemischten Schenkungen (Rechtsgeschäfte, die zum Teil unentgeltlich zum Teil entgeltlich sind, wie z.B Übergabsverträge) ist der geschenkte Teil anzurechnen.
Nicht dieser Anrechnungsvorschrift unterliegen folgende Schenkungen:
- Schenkungen, die der Verstorbene ohne Schmälerung seines Stammvermögens (aus bloßen Erträgnissen, Zinsen) gemacht hat,
- Schenkungen zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksicht des Anstandes,
- Schenkungen, die früher als 2 Jahre vor dem Tod des Verstorbenen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht worden sind.
Die Anrechnung einer Schenkung an einen Pflichtteilsberechtigten kann durch letztwillige Verfügung oder durch schriftliche Vereinbarung unter Lebenden ausgeschlossen werden. Die Nichtanrechnung ist daher in der Schenkungsurkunde zu vereinbaren, wenn der Beschenkte die Zuwendung zusätzlich zu seinem späteren Pflichtteil erhalten soll. Ferner wird man regelmäßig vereinbaren, dass die Schenkung aber sehr wohl auf eine Pflichtteilserhöhung wegen anderer Schenkungen anzurechnen ist,damit bei mehreren pflichtteilsberechtigten Beschenkten nicht jeder den vollen Pflichtteil vom Wert der anderen Geschenke erhält.
Die Bewertung von Schenkungen erfolgt mit dem Wert zum Zeitpunkt, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde, wobei eine Aufwertung auf den Todeszeitpunkt anhand des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex erfolgt. Einschränkungen der Verfügungsfreiheit oder Verwertbarkeit (zB Wohnrechte) sind bei der Bewertung zu berücksichtigen.