Schenkung an Pflichtteilsberechtigte

Schenkungen, die ein Pflichtteilsberechtigter vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten erhalten hat, sind auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten oder Erben der Verlassenschaft hinzuzurechnen und auf den Geldpflichtteil des Geschenknehmers anzurechnen.

Zuerst wird die Schenkung dem Verlassenschaftsvermögen hinzugefügt. Danach werden von der erhöhten Verlassenschaft die Pflichtteile berechnet. Der Pflichtteilsberechtigte, der die Schenkung erhalten hat, muss sich diese auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen.

Beispiel

Die Verstorbene hinterlässt einen Sohn und eine Tochter. Der Tochter schenkt sie zu Lebzeiten ein Auto und Schmuck im Wert von insgesamt EUR 20.000,-.  Im Testament setzt sie ihren Lebensgefährten als Alleinerben ein. Das Verlassenschaftsvermögen beträgt EUR 100.000,-.

Nach der gesetzlichen Erbfolge würden Sohn und Tochter grundsätzlich je die Hälfte, also EUR 50.000,- erben. Ihr Pflichtteilsanspruch beträgt daher jeweils EUR 25.000,-. Allerdings muss hier die Schenkung an die Tochter berücksichtigt werden. Für die Ermittlung der Pflichtteile wird die Schenkung der Verlassenschaft hinzugerechnet (20.000 + 100.000 = 120.000). Da nun die Pflichtteile von EUR 120.000,- berechnet werden, beträgt der Pflichtteilsanspruch der Kinder jeweils EUR 30.000,-. Der Sohn erhält daher einen Pflichtteil in Höhe von EUR 30.000,-. Die Tochter muss sich die Schenkung auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen. Nach Abzug der Schenkung (EUR 20.000,-) vom Pflichtteil (EUR 30.000,-) beträgt ihr Pflichtteilsanspruch noch EUR 10.000,-.

Letzte Aktualisierung: 26. Februar 2022