Abtretung des Mietrechts

Auch unter Lebenden können nahe Verwandte, welche im selben Haushalt wohnen, in den bestehenden Mietvertrag eintreten. Dazu muss im Mietvertrag kein Weitergaberecht ausdrücklich vereinbart worden sein. Auch ist die Zustimmung des Wohnungs- bzw. Hausbesitzers nicht erforderlich.

Die Abtretung des Mietrechtes unter Lebenden ist zulässig, sofern die eintrittsberechtigten Personen mindestens die letzten zwei Jahre, Geschwister mindestens die letzten fünf Jahre mit dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben. Dieses Kriterium kann entfallen, sofern die Wohnung seinerzeit gemeinsam mit dem bisherigen Hauptmieter bezogen wurde.

Eintrittsberechtigt sind der Ehegatte, Verwandte in gerader Linie (Eltern und Kinder) einschließlich der Wahlkinder und der Geschwister des bisherigen Mieters. Lebensgefährten sind jedoch nur im Ablebensfall des Hauptmieters eintrittsberechtigt, an sie ist eine Abtretung des Mietrechtes unter Lebenden nicht zulässig. Nicht zu den eintrittsberechtigten Personen gehören entferntere Verwandte, wie etwa Cousins, Neffen oder die Schwägerin.

So können zB Großeltern ihr Hauptmietrecht an einer Wohnung, die sie verlassen, an ihre Enkelkinder abtreten, sofern diese mindestens die letzten zwei Jahre mit ihren Großeltern im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gelebt haben. In diesem Fall haben die Großeltern und das übernehmende Enkelkind die Abtretung und Übernahme der Hauptmiete dem Vermieter anzuzeigen.

Maßgeblich für das gemeinsame Bewohnen der Wohnung sind faktische Umstände, die Vorlage eines Meldezettels allein ist zwar Indiz aber kein ausreichender Beweis. Im Streitfall werden daher zum Beispiel auch Aussagen von Nachbarn ausschlaggebend sein. Die Entscheidung obliegt dem Richter.

Letzte Aktualisierung: 04. Februar 2022