Testament bei Erwachsenenvertretung
Kann eine Person, für die ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt ist, ein gültiges Testament verfassen?
Durch das 2. Erwachsenenschutzgesetz kam es zu wesentlichen Änderungen im Vertretungsrecht. Es stellt den Menschen in den Mittelpunkt, um Autonomie, Selbstbestimmung und Entscheidungsfreiheit möglichst lange zu erhalten.
Um ein Testament errichten zu können, muss man testierfähig sein, somit die Bedeutung und Folgen seiner letztwilligen Verfügung verstehen und sich entsprechend verhalten können. Ob eine Person testierfähig ist, ist unabhängig davon zu beurteilen, ob sie einen Erwachsenenvertreter hat.
Das bedeutet, dass auch Personen, die durch einen Erwachsenenvertreter vertreten werden, ein Testament errichten können, wenn sie testierfähig sind.