Die „kleine AG“

Von der „kleinen AG“ spricht man, wenn die Aktiengesellschaft – unabhängig von der Größe – ausschließlich Namensaktien ausgibt. Dies umfasst daher alle nicht börsenotierten AGs und börsenotierte AGs, die sich für die ausschließliche Ausgabe von Namensaktien entschieden haben. Für sie gelten folgende Erleichterungen:

  • Die Hauptversammlung kann statt über das Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ auch per eingeschriebenen Briefen einberufen, die Tagesordnung auf diesem Weg bekannt gegeben werden.
  • Größere Satzungsautonomie: Nicht börsenotierte Gesellschaften können festlegen, dass bestimmte Aktionäre den Aufsichtsrat mit bis zur Hälfte der Mitglieder beschicken (in anderen Fällen: Entsendung bis zu maximal einem Drittel möglich).
  • Die Ein-Mann-AG-Gründung ist zulässig.

Der Notar ist Experte im Gesellschaftsrecht.

Letzte Aktualisierung: 26. Februar 2022