Letztwillige Verfügungen werden niemals zu früh verfasst. Gerade auch junge Paare mit minderjährigen Kindern sollten vorsorglich eine letztwillige Verfügung errichten.
Verfügt werden sollte über alle wesentlichen Vermögenswerte, insbesondere über Unternehmen, Grundstücke, Eigentumswohnungen, Wohnungseinrichtung, Schmuck, Wertgegenstände, Kraftfahrzeuge, Sparbücher und Wertpapiere.
Wichtiges Anliegen ist in der Regel die Vermögenserhaltung. Die letztwillige Anordnung sollte jedenfalls eine konkrete Vermögensaufteilung unter den Erben beinhalten und einen klaren vollziehbaren Willen zum Ausdruck bringen.
Komplizierte Verfügungen, die Unternehmensnachfolgen, grundbücherliche Sicherstellungen (z.B. Belastungs- und Veräußerungsverbote, Wohn- oder Fruchtgenussrechte), oder Zuwendungen an mehrere Generationen (z.B. Überlassungsverpflichtungen oder Nacherbschaft) zum Inhalt haben, sollen unbedingt vom Fachmann erstellt werden. Der Notar ist – durch seine Tätigkeit als Gerichtskommissär in Verlassenschaftsverfahren – erfahrener Experte auch was die Umsetzbarkeit letztwilliger Verfügungen betrifft.
Die steuerlichen Auswirkungen von Testamenten sind zu beachten. Vergleiche die steuerlichen Auswirkungen im Kapitel „Steuern und Gebühren„.
Bei der Aufteilung der Verlassenschaft sind insbesondere Ansprüche Minderjährigerund Pflichtteilsberechtigter zu berücksichtigen.
Die Formgültigkeit der Verfügung ist durch Errichtung beim Notar oder Überprüfung durch diesen sicherzustellen. (Was nützt ein formungültiges Testament, das im Verlassenschaftsverfahren nicht berücksichtigt wird?)
Die Auffindbarkeit ist – durch Hinterlegung beim Notar oder Bezirksgericht – sicherzustellen.
Die letztwillige Anordnung sollte regelmäßig (ungefähr alle 5 Jahre) auf ihre Gültigkeit überprüft und aktualisiert werden.
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