Testament

Ton ein
Ton aus

Das eigenhändige Testament ist die einfachste Testamentsform. Es kann leicht an geänderte Verhältnisse ange­passt werden. Zu seiner Gültigkeit ist erforderlich, dass es eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben wurde.

In der notariellen Praxis tauchen aber immer wieder Schwierigkeiten mit eigenhändigen Testamenten auf, da hier oft Formfehler unterlaufen, wie z.B. folgender: Ein Testament wird eigenhändig mit der Schreibmaschine geschrieben und vom Verstorbenen unterschrieben. Das Testament ist nichtig und wird in der Verlassenschaftsverhandlung nicht berücksichtigt!

Ein eigenhändiges Testa­ment muss mit der Hand geschrieben werden und ist am Ende des Textes zu unterschreiben. Ort und Datum sollten beigefügt werden, da immer das zeitliche letzte Testament gilt.

Um solche Formfehler und damit die Nichtigkeit Ihres Testaments zu vermeiden, können Sie ihr eigenhändig geschriebenes Testament kostenlos bei Ihrem Notar überprüfen lassen.

Beispiel

„Mein letzter Wille!

Ich, Elisabeth Sorglos, Kauffrau, Salmstrasse 3, 9020 Klagenfurt, setze zum Erben meines gesamten Vermögens meinen Neffen, Rudi Strebsam, Badgasse 5, 9020 Klagenfurt, ein.

Klagenfurt, am 31.10.2024

Elisabeth Sorglos

Für fremdhändige Testamente gelten strengere Formvorschriften:

  • Der Verstorbene muss das fremdhändige Testament selbst unterschreiben.
  • Er muss seine Unterschrift vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen setzen.
  • Der Verstorbene muss eigenhändig einen Zusatz anbringen, mit dem er bekräftigt, dass das Testament seinen letzten Willen enthält: zB „Das ist mein letzter Wille“  oder „So soll es sein“.
  • Die Zeugen müssen ihren Namen, ihr Geburtsdatum und/oder ihre Adresse angeben.
  • Die Zeugen müssen mit dem Hinweis auf ihre Zeugeneigenschaft, zB „als Zeuge“, unterschreiben

Die Zeugen müssen die Identität des Verstorbenen bestätigen können und dürfen nicht befangen sein. Befangen sind Begünstigte sowie deren nahe Angehörige. Am geeignetsten sind außenstehende neutrale Zeugen.

Zur Sicherung der Auffindbarkeit des Testaments sollte dieses – unabhängig davon, ob selbstgeschrieben oder nicht – bei einem Notar oder bei einem Bezirksgericht hinterlegt werden, die Auffindbarkeit wird dann durch Eintrag im Österreichischen Zentralen Testamentsregister sichergestellt.

Achtung!

Ein nicht nach den Formvorschriften errichtetes Testament ist nichtig und im Verlassenschaftsverfahren überhaupt nicht zu berücksichtigen!So kommt es in vielen Fällen zur gesetzlichen Erbfolge.

Die Erstellung eines Testamentes bei einem Notar gibt die Sicherheit, ein formgültiges Testament errichtet zu haben, dessen Auffindbarkeit durch Eintragung (nur der Errichtungsdaten nicht auch des Inhaltes) im Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer sichergestellt ist.

In bestimmten Fällen, zum Beispiel wenn ein mündiger Minderjähriger testieren möchte, ist die Form eines mündlichenTestaments vor Gericht oder Notar vorgeschrieben.

Sie können sich durch Testamentserrichtung beim Notar auch sicher sein, dass die Ansprüche der Verwandten (z.B. Pflichtteile!) und die steuerlichen Folgen der Erbschaft durch einen Fachmann überprüft sind.

Die Kosten der Errichtung und Verwahrung eines notariellen Testamentes belaufen sich derzeit auf ca. € 400,-.

Der Gewinn an Sicherheit beträgt in der Regel ein Vielfaches!

Letzte Aktualisierung: 27. Februar 2022