Belastungs- und Veräußerungsverbot
Die Absicherung bei Übergaben
Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot (BVV) stellt sicher, dass über eine Liegenschaft nur nach vorheriger Zustimmung durch den Verbotsberechtigten verfügt werden darf. Es hindert sohin den Eigentümer daran, die Liegenschaft ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten zu verkaufen oder zu belasten. Beides ist nur mit der (schriftlichen) Zustimmung des Verbotsberechtigten möglich.
Die Einräumung eines BVV kann mittels Vertrag oder testamentarisch erfolgen. Absolut (dh gegen jeden Dritten, dinglich) wirkt es nur, wenn es zwischen Ehegatten oder zwischen (Groß-) Eltern und (Stief-, Schwieger- oder Enkel-) Kinder eingeräumt wird. Nur dann kann es auch im Grundbuch sichergestellt werden.
Wird ein BVV nur rechtsgeschäftlich in einem Vertrag eingeräumt, aber nicht verbüchert, hat es nur obligatorische Wirkung. Das heißt, dass eine entgegen dem Verbot vorgenommene Verfügung (z. B. Verkauf) einem Dritten gegenüber gültig ist. Der Verbotsbelastete muss allerdings dem Verbotsberechtigten Schadenersatz leisten.
Neben dem rechtsgeschäftlich eingeräumten BVV gibt es noch zwei weitere Arten:
- Gesetzliche Veräußerungsverbote (Wohnbauförderung)
- Richterliche Veräußerungsverbote (in streitigen Prozessen verfügte)
Der Sinn von richterlich eingeräumten BVV liegt hauptsächlich in der Vorbeugung von Vollstreckungsvereitelung. Bei gesetzlich eingeräumten BVV steht meist der Gedanke im Vordergrund, dass ein durch Mittel der öffentlichen Hand geförderter Eigentumserwerb nicht zu zweckwidrigen, meist spekulativen Geschäften missbraucht wird (Wohnbauförderungsdarlehen).