Stiftung und Steuer
Zuwendungen an die Privatstiftung
Jede unentgeltliche Zuwendung an eine nicht gemeinnützige Privatstiftung unterliegt der Stiftungseingangssteuer. Sie beträgt 2,5% des gewidmeten Vermögens. Sie fällt sowohl bei der Vermögenswidmung anlässlich der Errichtung der Stiftung als auch bei Nachstiftungen (nachträgliche Vermögenszuwendung durch den Stifter) und Zustiftungen (nachträgliche Vermögenszuwendung durch Dritte an). Entgeltliche Übertragungen an die Privatstiftung werden als Verkauf angesehen, für den keine Stiftungseingangssteuer anfällt.
Wird der Privatstiftung ein Grundstück unentgeltlich zugewendet, fällt dafür Grunderwerbsteuer an. Bemessungsgrundlage ist der Grundstückswert. Es gilt der Stufentarif: Für die ersten € 250.000,- des Grundstückswerts beträgt der Steuersatz 0,5%, für die nächsten € 150.000,- 2% und für den darüber hinausgehenden Betrag 3,5%. Zusätzlich fällt das Stiftungseingangssteueräquivalent in Höhe von 2,5% des Grundstückswerts an. Erfolgt die Übertragung teilentgeltlich, bemisst sich das Stiftungseingangssteueräquivalent an dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundstückswert und der Gegenleistung.
Laufende Besteuerung der Privatstiftung
Als juristische Person des privaten Rechts unterliegt das Einkommen der Privatstiftung grundsätzlich der Körperschaftsteuer. Hat die Privatstiftung alle Offenlegungspflichten erfüllt, so gelten für sie Sondervorschriften. § 13 KStG sieht bei bestimmten Erträgen und Einkünften in der außerbetrieblichen Sphäre einer eigennützigen Privatstiftung eine Zwischenbesteuerung bestimmter Einkünfte und für bestimmte Einkünfte eine Steuerbefreiung (zB für in- und ausländische Dividenden) vor.
Zuwendungen an Begünstigte
Zuwendungen der Privatstiftung an einen Begünstigten unterliegen bei diesen der Einkommens- oder Körperschaftssteuer.Zuwendungen, die nicht in Form von Geldmitteln erfolgen (zB Zuwendung einzelner Wirtschaftsgüter oder die unentgeltliche oder vergünstigte Nutzungsüberlassung von Grundstücken), sind mit den fiktiven Anschaffungskosten anzusetzen. Das ist jener Betrag, den der Begünstigte hätte aufwenden müssen, wenn er selbst das zugewendete Vermögen oder den zugewendeten Vorteil angeschafft hätte.