Pflichtteilsanrechnung
Alles, was ein Pflichtteilsberechtigter letztwillig (zB als Vermächtnis) oder als Erbteil erhalten hat, ist auf seinen Pflichtteil anzurechnen. Das bedeutet, dass der Wert dieser Zuwendung vom jeweiligen Pflichtteilsanspruch abgezogen wird. Der pflichtteilsberechtigte Ehegatte muss sich das gesetzliche Vorausvermächtnis anrechnen lassen.
Schenkungen, die ein Pflichtteilsberechtigter vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten erhalten hat, sind ebenfalls bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen.
Beispiel
Der Verstorbene hinterlässt seine Gattin, einen Sohn und eine Tochter. Der Sohn erhält als Vermächtnis eine Liegenschaft im Wert von EUR 60.000,-, die Gattin wird als Alleinerbin eingesetzt.
Ergibt die Pflichtteilsberechnung, dass dem Sohn ein Pflichtteil von EUR 80.000,- zusteht, so hat er nach Anrechnung des Vermächtnisses noch einen Pflichtteilsanspruch von EUR 20.000,-. Ergibt die Pflichtteilsberechnung einen Pflichtteil von EUR 60.000,-, so ist mit dem Vermächtnis der Liegenschaft sein Anspruch befriedigt und er hat keinen weiteren Anspruch.