Mietrechtsweitergabe

So wird eine Mietwohnung „vererbt“

Verstirbt der Hauptmieter einer Wohnung, so bedeutet das nicht in jedem Fall gleichzeitig die Beendigung des Mietverhältnisses. Unter bestimmten Bedingungen können nahe Verwandte, welche im selben Haushalt gewohnt haben, in den bestehenden Mietvertrag eintreten. Dazu muss im Mietvertrag kein Weitergaberecht ausdrücklich vereinbart worden sein. Auch ist die Zustimmung des Wohnungs- bzw. Hausbesitzers nicht erforderlich.

Zwei Kriterien sind ausschlaggebend:

  • Das Verwandschaftsverhältnis:
    Eintrittsberechtigt sind der Ehegatte, der eingetragene Partner, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie (Eltern und Kinder) einschließlich der Wahlkinder und der Geschwister des bisherigen Mieters. Lebensgefährten sind jedoch nur im Ablebensfall des Hauptmieters eintrittsberechtigt, an sie ist eine Abtretung des Mietrechtes unter Lebenden nicht zulässig. Nicht eintrittsberechtigt sind beispielsweise Cousins, Neffen oder die Schwägerin.
  • Der gemeinsame Haushalt.

Im Todesfall des Hauptmieters sind die eintrittsberechtigten Personen zur Fortsetzung des Mietverhältnisses berechtigt, sofern sie ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben. Im Todesfall sind daher die Enkelkinder in den Mietvertrag ihrer Großeltern eintrittsberechtigt, sofern sie selbst ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit den Großeltern in der Wohnung gewohnt haben.

Ein Lebensgefährte muss – damit eine Eintrittsberechtigung vorliegt – mindestens die letzten drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer der Ehe gleichartigen Haushaltsgemeinschaft gelebt haben oder die Wohnung gemeinsam mit dem bisherigen Mieter bezogen haben.

Im Todesfall wird das Mietverhältnis automatisch mit den eintrittsberechtigten Personen fortgesetzt, sofern diese nicht binnen 14 Tagen nach dem Tod des Hauptmieters dem Vermieter bekannt geben, daß sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen.

Eintrittsberechtigte Personen haften (bis zu dieser Mitteilung) dem Vermieter für den Mietzins und andere Kosten, insbesondere Betriebskosten!

Letzte Aktualisierung: 04. Februar 2022