Erwachsenenschutzgesetz
Durch das 2018 in Kraft getretene 2. Erwachsenenschutzgesetz steht die Interessenslage des Betroffenen im Vordergrund.
„Im gesunden Zustand machen sich nur wenige Menschen Gedanken über eine Vertretung. Zwar wird die Frage der Vertretung erst aktuell, wenn man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann, für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht ist es dann aber schon zu spät“, weiß Notar Klaus Schöffmann.
Vorsorgevollmacht gestärkt
Die Vorsorgevollmacht bleibt das wichtigste Instrument zur Selbstbestimmung. Mit ihr kann die Personen- und Vermögensvorsorge individuell geregelt werden.
Was ist ein Erwachsenenvertreter?
Das 2. Erwachsenenschutzgesetz ermöglicht es Betroffenen, einen oder mehrere gewählte Erwachsenenvertreter zu bestimmen, wenn sie sich nicht mehr selbst um ihre Angelegenheiten kümmern können und keinen Vertreter (beispielsweise einen Bevollmächtigten) haben. Voraussetzung ist aber, dass die betroffene Person gemindert entscheidungsfähig ist. Sie muss also in Grundzügen verstehen können, welche Bedeutung und Folgen die Bevollmächtigung des gewählten Erwachsenenvertreters hat. Die betroffene Person kann jede ihr nahestehende Person zu einem gewählten Erwachsenenvertreter bestimmen – seien es Familienmitglieder, Freunde oder Nachbarn.
Mehr Selbstbestimmung für Betroffene
Das neue Erwachsenenschutzgesetz stellt den betroffenen Menschen in den Mittelpunkt, um Autonomie, Selbstbestimmung und Entscheidungsfreiheit möglichst lange zu erhalten. Diese Entscheidungsfreiheit soll auch im Bereich der Personen- und Familienrechte gestärkt werden. Der Aufbau der Vertretungsmöglichkeiten basiert künftig auf vier Säulen mit unterschiedlich weitgehenden Befugnissen – damit soll für jede Situation eine optimale Lösung gefunden werden, um Betroffenen so lange wie möglich ein selbstbestimmtes Handeln zu ermöglichen.
„Der gewählte Erwachsenenvertreter unterliegt wie der gerichtliche Erwachsenenvertreter der gerichtlichen Kontrolle. Im Rahmen der Vermögensverwaltung ist der gewählte Erwachsenenvertreter rechnungslegungspflichtig“, erklärt Schöffmann. „Außerdem ist der Erwachsenenvertreter verpflichtet, dem Gericht jährlich einen Lebenssituationsbericht vorzulegen.“