Mit dem Stabilitätsgesetz 2012 wurde mit 1. April 2012 die Immobilienertragsteuer eingeführt. Seither sind Gewinne aus Grundstücksverkäufen grundsätzlich mit einem Sondersteuersatz von 30 % (seit 1.1.2016) zu versteuern. Zuvor galt eine zehnjährige Spekulationsfrist.
Besteuert wird der Veräußerungsgewinn – also die Differenz zwischen Verkaufserlös und Anschaffungskosten. Dabei wird zwischen Alt- und Neuvermögen unterschieden:
Altvermögen (vor dem 1.4.2002 angeschafft):
Regelfall: Pauschal 86 % der Anschaffungskosten → effektive Steuerbelastung: 4,2 %
Bei Umwidmung in Bauland nach dem 31.12.1987: Nur 40 % als Anschaffungskosten → effektive Steuerbelastung: 18 %
Neuvermögen (ab dem 1.4.2002 angeschafft):
Hier werden die tatsächlichen Anschaffungskosten berücksichtigt.
Ausnahmen gelten etwa für selbst bewohnte oder selbst errichtete Gebäude.
