Adaption

Die Adoption ist ein Vertrag, durch den eine Wahlkindschaft begründet wird. Wahlvater oder Wahlmutter müssen das 25. Lebensjahr vollendet und älter als das Wahlkind sein.

Der Vertrag bedarf der Genehmigung des Bezirksgerichts. Voraussetzung ist ein entsprechendes Eltern-Kind-Verhältnis, insbesondere häusliche Gemeinschaft oder eine vergleichbare Bindung.

Bei minderjährigen Wahlkindern ist die Zustimmung der leiblichen Eltern erforderlich. Zudem bedarf es der Zustimmung der Ehegatten des Wahlkindes und der Annehmenden.

Die Adoption begründet ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis samt erbrechtlicher Folgen, als ob eheliche Abstammung vorläge. Bestimmte Rechte der leiblichen Eltern (z. B. Unterhalt, Ausstattung, Teile des Erbrechts) bleiben bestehen.

Bei ausländischen Wahlkindern ist die Zulässigkeit nach deren Heimatrecht zu prüfen.

Letzte Aktualisierung: 28. Juli 2025