hinsichtlich der vom Verstorbenen besessenen Schusswaffen.
Nachstehend dürfen lhnen grundsätzliche lnformationen, welche Schritte der
Erbe/Vermächtnisnehmer/Übernehmer gem. 55 fSS Ql, L54 AußStrG von
Schusswaffen nach dem Waffengesetz 1996 unternehmen muss, zur Verfügung
gestellt werden. Die zu setzenden Schritte unterscheiden sich je nachdem, welcher Kategorie die Schusswaffen angehören.
SCHUSSWAFFEN DER KATEGORIE B
(das sind: Faustfeuerwaffen-Revolver/Pistole, Repetierflinten und halbautomaische Schusswaffen)
SCHUSSWAFFEN DER KATEGORIE C
(das sind: Büchsen und Flinten, Repetiergewhrte mit gezogenem Lauf und Schrotgewehre mit glattem Lauf)
- Wer Schusswaffe(n) der Kategorie B oder C eines Verstorbenen in
seiner Obhut hat, muss unverzüglich seine Waffenbehörde
( Bezirkshauptmannschaft oder Landespolizeidirektion) verständigen.
Dies gilt unabhängig davon, ob das Verlassenschaftsverfahren bereits
abgeschlossen ist. Wenn notwendig kann die Waffenbehörde die zur
sicheren Verwahrung erforderlichen Anordungen treffen. - Ab Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens hat der Erbe/Vermächtnisnehmer/Übernehmer 12 Monate Zeit, die erforderliche waffenrechtliche Berechtigung zum Besitz der Schusswaffe(n) der Kategorie B oder C zu erlangen. Dazu wird im Regelfall ein Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bei der Waffenbehörde erforderlich sein. Ist der Erbe/Vermächtnisnehmer/Übernehmer im Besitz einer gültigen Jagdkarte dann benötigt er für seine Schusswaffen der Kategorie C keine Waffenbesitzkarte. Für Schusswaffen der Kategorie B reicht eine Jagdkarte nicht aus. Es empfielt sich, rechtzeitig mit der Waffenbehörde in Kontakt zu treten.
Schusswaffen der Kategorie B werden von der Waffenbehörde im Zentralen Waffenregister auf den Erben/Vermächtnisnehmer/Übernehmer registriert. Schusswaffen der Kategorie C muss der Erbe/Vermächtnisnhemer/Übernehmer bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden (Waffenhändler) registrieren lassen. Der Waffenhändler hat darüber eine Registrierungsbestätigung auszustellen und dem Registrierungspflichtigen zu übergeben. - Möchte der Erbe/Vermächtnisnehmer/Übernehmer die geerbte(n) Schusswaffe(n) nicht behalten, können die Schusswaffen der Kategorie B oder C binnen 12 Monaten auch einer Peron, welche im Besitz einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses ist, verkauft oder überlassen werden. Schusswaffen der Kategorie C können überdies auch Personen mit einer gültigen Jagdkarte verkauft oder überlassen werden. Der Verkauf oder die Überlassung hat bei einem Waffenhändler zu erfolge, der den Verkauf bzw. die Überlassung der Waffenbehörde meldet.
Bitte beachten Sie, dass nach Ablauf der 12 Monatsfrist die Schusswaffe der Kategorie B allenfalls unrechtmäßig bessessen wird und die Waffenbehörde eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstatten muss. Bitte beachten Sie, dass die Unterlassung der Regristrierung beim Waffenhändler eine Verwaltungsübertretung darstellt.
SCHUSSWAFFEN DER KATEGORIE A
(das sind: verbotene Waffen, insbesondere Pumpguns und Kriegsmaterial)
1. Befinden sich im Nachlass Schusswaffen der Kategorie A dann nehmen Sie bitte unverzüglich mit der Waffenbehörde Kontakt auf, um die erforderlichen weiteren Schritte im Einzelfall festzulegen.
Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, auf geerbte Schusswaffen (jeder Kategorie) zugunsten der Republik Österreich zu verzichten. Diesfalls kann die Schusswaffe bei der Waffenbehörde oder Polizeidienststelle abgegeben werden; eine Entschädigung ist dafür nicht vorgesehen.
