Widerspruch gegen die gesetzliche Erwachsenenvertretung

Beispiel

Beate hat aus erster Ehe noch eine Tochter Tanja. Mit Tanja hatte Beate noch nie ein gutes Verhältnis und seit über zehn Jahren hat Beate schon keinen Kontakt mehr zu ihr. Sie hat auch das Gefühl, dass Tanja nur ihr eigenes Wohl im Kopf hat und ganz sicher nicht an Beates Wünsche denkt. Daher will Beate auf keinen Fall, dass ihre Tochter Tanja sie einmal vertreten darf. Wie kann sie das erreichen?

Angehörige dürfen die betroffene Person nur vertreten, wenn diese damit einverstanden ist. Möchte die betroffene Person das nicht, kann sie der Vertretung auch widersprechen. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung tritt dann nicht ein oder endet.

Wenn eine Person möchte, dass einzelne oder alle ihrer Angehörigen sie NICHT vertreten können, kann ein Widerspruch gegen die gesetzliche Erwachsenenvertretung bereits im Voraus ausgesprochen werden. Dieser Widerspruch kann sich auch nur auf einzelne Bereiche der gesetzlichen Erwachsenenvertretung beziehen.

Eine Person kann viele gesetzliche Vertreter haben. Wenn kein Widerspruch ausgesprochen wurde, kann jeder nächste Angehörige, der als gesetzlicher Erwachsenenvertreter im Österreichischen Zentralen Vertretungsvertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen ist, die betroffene Person selbständig vertreten.

Der Widerspruch muss durch einen Notar, Rechtsanwalt oder einen Erwachsenenschutzverein im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden. Für die Registrierung im ÖZVV fällt eine einmalige Registrierungsgebühr an.

Lösung des Beispiels

Beate kann der Vertretungsbefugnis der Tochter widersprechen. Wird der Widerspruch im ÖZVV eingetragen, bewirkt dies, dass Tanja Beate nicht als gesetzliche Erwachsenenvertreterin vertreten darf.

Letzte Aktualisierung: 26. Februar 2022