Sterbeverfügung

Eine Sterbeverfügung dokumentiert den Entschluss einer sterbewilligen Person ihr Leben zu beenden. Die sterbewillige Person muss volljährig und zweifelsfrei entscheidungsfähig sein und den Entschluss frei von Willensmängeln fassen.

An diesen Entschluss stellt das Sterbeverfügungs-Gesetz hohe Anforderungen: Die Person hat ausdrücklich in der Sterbeverfügung zu erklären, dass dieser Entschluss frei und selbstbestimmt nach zweifacher ausführlicher ärtzlicher Aufklärung und Bedenkzeit gefasst wurde.

In die Verfügung können auch hilfeleistende Personen, also volljährige und entscheidungsfähige Personen, die bereit sind, die sterbewillige Person bei der Durchführung der lebensbeendenden Maßnahme zu unterstützen, aufgenommen werden.

Die sterbewillige Person muss die Maßnahme selbst durchführen, sie muss die Herrschaft über den lebensbeendenden Verlauf behalten. Die hilfeleistende Personen kann zB das zum Tode führende Präparat aus der Apotheke holen.

Der Notar ist berufen – aber nicht verpflichtet – die Sterbeverfügung im Sterbeverfügungsregister einzutragen.

Letzte Aktualisierung: 06. März 2022