Eingetragene Partnerschaften

Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) ermöglicht es gleichgeschlechtlichen Paaren, ein der Ehe nachgebildetes familienrechtliches Rechtsverhältnis einzugehen.

Die eingetragene Partnerschaft (im Folgenden: EP) ist sowohl hinsichtlich der Ausgestaltung als auch in Bezug auf die Rechtsfolgen (beispielsweise im Zivil- und Zivilverfahrensrecht, im Sozialversicherungsrecht und im Steuerrecht) weitestgehend der Ehe gleichgestellt.

Die eherechtlichen Bestimmungen des ABGB und die Regelungen des EheG werden im EPG mit wenigen Ausnahmen zumeist wörtlich übernommen, insbesondere hinsichtlich

  • der Rechte und Pflichten der Partner während der Partnerschaft (zB gemeinsames Wohnen, gesetzliche Vertretungsmacht, Mitwirkung im Erwerb, Unterhalt),
  • der Nichtigerklärung und Auflösung der Partnerschaft (einschließlich des Verschuldensprinzips der Ehescheidung) sowie
  • der Unterhaltspflichten und
  • der Vermögensaufteilung nach Auflösung der Partnerschaft.
Letzte Aktualisierung: 06. März 2022