Die "kleine AG"
Von
der "kleinen AG" spricht man, wenn die Aktiengesellschaft – unabhängig von der
Größe – ausschließlich Namensaktien ausgibt.
Dies umfasst daher alle nicht börsenotierten AGs und börsenotierte AGs, die
sich für die ausschließliche Ausgabe von Namensaktien entschieden haben. Für
sie gelten folgende Erleichterungen:
- Die Hauptversammlung kann statt über das Amtsblatt der "Wiener Zeitung" auch per eingeschriebenen Briefen einberufen, die Tagesordnung auf diesem Weg bekannt gegeben werden.
- Größere
Satzungsautonomie: Nicht börsenotierte Gesellschaften können festlegen,
dass bestimmte Aktionäre den Aufsichtsrat mit bis zur Hälfte der Mitglieder
beschicken (in anderen Fällen: Entsendung bis zu maximal einem Drittel möglich).
- Die
Ein-Mann-AG-Gründung ist zulässig.
Der Notar ist Experte im Gesellschaftsrecht.
11. Online-Impulsvortrag im Rahmen der Reihe „Herausforderung Demenz“ am 13.01.2021, 19:00 Uhr
Dieses Mal mit Dr. Bettina Piber – Notariat Schöffmann -
zum Thema: „Selbstbestimmt alt werden“ – Vorsorgevollmacht, gesetzliche Erwachsenenvertretung, Patientenverfügung
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Dr. Bettina Piber
Notarsubstitutin im Notariat Schöffmann