Lohnsteuer
Die Kosten einer einfachen Bestattung (ca.5.000,- Euro) gehören in der Verlassenschaft
zu den bevorrechteten Verlassenschaftsverbindlichkeiten. Sie sind demnach vorrangig aus einem vorhandenen Verlassenschaftsvermögen zu bestreiten:
Ist keine ausreichende Verlassenschaft zur Deckung der Begräbniskosten vorhanden, so haften hierfür die zum Unterhalt des Verstorbenen Verpflichteten. Diese können die von ihnen getragenen Begräbniskosten sowie die Kosten für Blumen und Kränze, für ein schlichtes, dem Ortsgebrauch entsprechendes Totenmahl sowie von Beileiddanksagungen steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Nicht absetzbar sind hingegen Kosten der Trauerkleidung und der Grabpflege.
Zuschüsse (Versicherungsleistungen wie z.B Wiener Verein) sind von den tatsächlich angefallenen Begräbniskosten abzuziehen.
Geltend gemacht werden können insbesondere
- Kosten eines einfach gestalteten Begräbnisses
- Kosten eines Grabmals
11. Online-Impulsvortrag im Rahmen der Reihe „Herausforderung Demenz“ am 13.01.2021, 19:00 Uhr
Dieses Mal mit Dr. Bettina Piber – Notariat Schöffmann -
zum Thema: „Selbstbestimmt alt werden“ – Vorsorgevollmacht, gesetzliche Erwachsenenvertretung, Patientenverfügung
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Dr. Bettina Piber
Notarsubstitutin im Notariat Schöffmann