Weitere Verwandte
2. bis 4. Parentel
2. Parentel - Eltern
Sind Angehörige der ersten Linie nicht vorhanden oder können oder wollen diese nicht erben, dann fällt die Erbschaft an die Angehörigen der zweiten Linie. Zur zweiten Linie gehören die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (Geschwister, Nichten, Neffen des Verstorbenen). Leben noch beide Eltern, so erben sie zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil vorverstorben, so treten dessen Kinder (Geschwister des Verstorbenen) beziehungsweise Kindeskinder in sein Recht ein und die Hälfte des verstorbenen Elternteils wird unter jenen geteilt. Hinterlässt der vorverstorbene Elternteil keine Nachkommen, so erhält seinen Erbteil der andere Elternteil bzw. - wenn auch dieser verstorben ist - dessen Nachkommen.
Vollbürtige Geschwister (die mit dem Verstorbenen beide Elternteile gemeinsam haben) erhalten je einen Erbteil von beiden vorverstorbenen Eltern, halbbürtige Geschwister (die mit dem Verstorbenen nur einen Elternteil gemeinsam haben) erhalten einen Erbteil nur vom vorverstorbenen gemeinsamen Elternteil.
War der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes verheiratet, so erben die Eltern des Verstorbenen neben dem Ehegatten ein Drittel der Verlassenschaft. Dem Ehegatten stehen die restlichen zwei Drittel der Verlassenschaft zu. Geschwister des Verstorbenen und andere Verwandte haben neben dem Ehegatten kein gesetzliches Erbrecht. Ist ein Elternteil vorverstorben, erhält der Ehegatte dessen Anteil. Sind beide Elternteile vorverstorben, erbt der Ehegatte zur Gänze.
Beispiel
Elisabeth hinterlässt keine Nachkommen, jedoch ihren Ehegatten, ihre Mutter und zwei vollbürtige Geschwister. Der Vater ist vorverstorben. Der Ehegatte erhält zwei Drittel und ein Sechstel des vorverstorbenen Vaters, die Mutter ein Sechstel. Die beiden Geschwister sind nicht mehr erbberechtigt.
Sind beide Eltern von Elisabeth vorverstorben, erbt ihr Ehemann zur Gänze. Den Geschwistern steht nichts zu.
War Elisabeth nicht verheiratet, so bekommt ihre Mutter die Hälfte der Verlassenschaft. Die andere Hälfte, die dem vorverstorbenen Vater zustünde, wird auf die beiden Geschwister verteilt, sodass sie jeweils ein Viertel von der Verlassenschaft erhalten.
3. und 4. Parentel
Fehlen Angehörige der zweiten Linie, dann erben die Angehörigen der dritten Linie. Das sind die Großeltern und für den Fall, dass diese vorverstorben sind, deren Nachkommen (Onkel und Tanten des Verstorbenen). Sind neben dem Ehegatten nur mehr die Nachkommen vorverstorbener Großeltern vorhanden, fällt dem Ehegatten der ganze Erbteil zu.
Die vierte Linie bilden die Urgroßeltern. Deren Nachkommen sind jedoch nicht mehr erbberechtigt.
11. Online-Impulsvortrag im Rahmen der Reihe „Herausforderung Demenz“ am 13.01.2021, 19:00 Uhr
Dieses Mal mit Dr. Bettina Piber – Notariat Schöffmann -
zum Thema: „Selbstbestimmt alt werden“ – Vorsorgevollmacht, gesetzliche Erwachsenenvertretung, Patientenverfügung
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Dr. Bettina Piber
Notarsubstitutin im Notariat Schöffmann