Kinder
Das Erbrecht in der 1. Parentel
Zur ersten Linie gehören die Kinder und Kindeskinder (= Enkel, Urenkel, …) des Verstorbenen. Unter diesen wird die Erbschaft nach Köpfen geteilt (siehe Beispiel 1). Vorverstorbene Kinder werden durch deren Nachkommen (= Enkel, … des Verstorbenen) repräsentiert. Diese bekommen den Anteil an der Verlassenschaft, der dem vorverstorbenen Kind zustünde (siehe Beispiel 2). Hinterlassen vorverstorbene Kinder keine Nachkommen, wächst ihr Anteil den übrigen Kindern oder deren Nachkommen zu (siehe Beispiel 3).
Ob das Kind ehelicher oder unehelicher Abstammung ist, ist heutzutage unerheblich, sie werden vom Gesetz gleich behandelt. Das Verwandtschaftsverhältnis muss zu Lebzeiten des Verstorbenen feststehen oder nach dessen Tod gerichtlich festgestellt werden. Adoptierte Kinder erben gleich wie leibliche Kinder. Durch bloße Namensgebung wird keine Verwandtschaft begründet! Kinder, die nur den Namen bekommen haben, müssen entweder auch adoptiert oder testamentarisch berufen werden damit sie erben können.
War der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes
verheiratet, so erben Angehörige der ersten Linie neben dem Ehegatten zusammen immer
zwei Drittel der Verlassenschaft. Dem Ehegatten steht das restliche Drittel der
Verlassenschaft zu (siehe Beispiel 4).
Hat die verstorbene Person keine Kinder, so kommen die weiteren Verwandten in den nachfolgenden Parentelen zum Zug.
Beispiele
Beispiel 1
Egon hinterlässt zwei Kinder, Anna und Bernd.
Egon ist geschieden und hat kein Testament verfasst. Nach der gesetzlichen Erbfolge
erben Anna und Bernd je zur Hälfte.
Beispiel 2
Ist Bernd bereits vor seinem Vater Egon
gestorben, sieht die Rechtslage folgendermaßen aus: Hat Bernd selbst zwei
Kinder (Enkel des verstorbenen Egon) hinterlassen, bekommen diese, was Bernd
zustünde. Die Hälfte der Verlassenschaft, die Bernd zustünde, wird dann auf
seine beiden Kinder verteilt. Egons Tochter Anna erhält somit die Hälfte und
seine zwei Enkelkinder jeweils ein Viertel der Verlassenschaft.
Beispiel 3
Ist Bernd vorverstorben und hat er keine Kinder
hinterlassen, fällt sein Erbteil seiner Schwester Anna zu, sodass diese als
einzig lebendes Kind des Egon zur Gänze erbt.
Beispiel 4
War Egon im Zeitpunkt des Todes verheiratet und
hat er zwei Kinder, so bekommt seine Ehefrau ein Drittel der Verlassenschaft.
Die restlichen zwei Drittel werden auf die Kinder verteilt, die jeweils ein
Drittel erhalten.
11. Online-Impulsvortrag im Rahmen der Reihe „Herausforderung Demenz“ am 13.01.2021, 19:00 Uhr
Dieses Mal mit Dr. Bettina Piber – Notariat Schöffmann -
zum Thema: „Selbstbestimmt alt werden“ – Vorsorgevollmacht, gesetzliche Erwachsenenvertretung, Patientenverfügung
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Dr. Bettina Piber
Notarsubstitutin im Notariat Schöffmann