Europäische Aktiengesellschaft (SE)

Die Europäische Aktiengesellschaft oder auch „Societas europaea“ – SE ist eine europaweit einheitliche Rechtsform.

Die Rechtsform setzt als Gesellschafter mindestens zwei Gesellschaften in mindestens zwei Mitgliedsstaaten der EU voraus, die zum Beispiel miteinander verschmelzen. Somit erleichtert die SE grenzüberschreitende Verschmelzungen oder Sitzverlegungen, da für letztere keine Auflösung der bisherigen Gesellschaft und anschließende Neugründung mehr nötig ist.

Ihr Mindestkapital beträgt € 120.000,-. Eine weitere Besonderheit der SE ist ihre Organisationsstruktur: Statt der bisher in der AG üblichen Organisation, die einen Vorstand und einen Aufsichtsrat vorsieht, kann die SE auch nur mit einem Verwaltungsrat ausgestattet werden. Dieser besteht aus Arbeitnehmer- und Kapitalvertretern und ihm obliegen sowohl geschäftsführende als auch überwachende Aufgaben.

Hinsichtlich der Arbeitnehmermitbestimmung wird ein Verhandlungsmodell angestrebt, wonach eine Verminderung der Arbeitnehmermitbestimmungsrechte nur mit deren Zustimmung möglich ist. Die weitere Ausgestaltung der Mitbestimmung soll zwischen den Organen der Gesellschaften und einem Verhandlungsgremium, das die Arbeitnehmer vertritt, vereinbart werden.

Letzte Aktualisierung: 19. März 2022