Haftungsbeschränkungen für Geschäftsführer

Übersicht über Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung für Geschäftsführer

Bei schuldhafter Pflichtverletzung wird der Geschäftsführer der GmbH schadenersatzpflichtig.

Im folgenden einige Ideen, wie Sie als Geschäftsführer Haftungen minimieren können. Diese Ideen dienen nur zur Bewusstseinsbildung und als Gedankenanstoß. Bitte kontaktieren Sie ihren Notar!

Individuelle und umfassende Beratung kann Ihre Existenz sichern helfen!

In der Gesellschaft und gegenüber den Gesellschaftern

  • Nach Feststellung eines Jahresabschlusses: durch die Gesellschafter für das abgelaufene Geschäftsjahr entlasten lassen, berichten Sie über alle kritischen Geschäftsfälle! Die Entlastung wirkt nicht für Sachverhalte, die den Gesellschaftern gegenüber verschwiegen wurden.
  • Bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer: Geschäftsordnung für Geschäftsführer erstellen (und von den Gesellschaftern beschließen lassen). Durch Gesellschafter und Geschäftsführer unterfertigen lassen.
    Mit exakter Zuteilung von Zuständigkeiten wird die Haftung eingeschränkt. Primär haftet der nach Geschäftsordnung zuständige Geschäftsführer, die übrigen nur mehr eingeschränkt.
  • Genaue Befolgung der (schriftlichen) Weisungen durch die Gesellschafter (jedoch Prüfung ob Gesellschafterbeschluss nichtig sein könnte oder ob Schädigung von Gläubigerrechten möglich!).

Absicherung vor Übernahme einer Geschäftsführung

Was sollte ich vor Übernahme einer Geschäftsführungsfunktion jedenfalls tun?

  • Einsicht in die Bilanzen der letzten Jahre
  • Gespräch mit Steuerberater
  • Gespräch mit dem Vorgänger in der Geschäftsführung
  • Gespräch mit den Gesellschaftern
  • Bonität der Gesellschaft überprüfen (Banken, Lieferanten, Kunden)
  • Grundbuchsrecherche
  • Auskünfte von Gläubigerschutzverbänden einholen
  • Versicherung abschließen (Vermögensschadenshaftpflicht, Privatvermögen sichern)

Möglichkeiten zur persönlichen Vermögenssicherung nutzen:

  • Belastungs- und Veräußerungsverbote bei Liegenschaften (je älter desto besser!) (Achtung: Keine Wirkung, wenn Titel gegen Berechtigten und Verpflichteten gerichtet ist. Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot erst in der wirtschaftlichen Krise zu begründen kann eine strafbare Gläubigerbenachteiligung darstellen.)
  • Fruchtgenuss-, Miet- oder Pachtrechte
Letzte Aktualisierung: 26. Februar 2022