Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) ist eine Rechtsform, die gerne gewählt wird, wenn es darum geht, mit Partnern ein gemeinsames Projekt zu verwirklichen. Beispiele sind daher insbesondere Arbeitsgemeinschaften (häufig im Bauwesen) oder Joint Ventures (Kooperationsverträge).

Die GesbR ist die Vereinbarung Arbeitsleistung allein oder auch Vermögen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen.

Die Gesellschaft besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Das bedeutet, dass die Gesellschafter selbst verpflichtet sind. Nur die Gesellschafter können klagen und geklagt werden oder Inhaber eines Rechts (z.B. Eigentumsrecht, Forderungsrecht) sein. Sie haften unbeschränkt mit dem gesamten Betriebs-und Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der GesbR.

Zur Gründung ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags nötig. Dafür bestehen keine besonderen Formvorschriften, die Schriftform ist jedoch empfehlenswert.

Geschäftsführungs-und vertretungsbefugt sind alle Gesellschafter. Bei gewöhnlichen Geschäften besteht Einzelgeschäftsführungsbefugnis, den übrigen Gesellschaftern steht ein Widerspruchsrecht zu. Außergewöhnliche Geschäfte (z.B. Veräußerung oder Belastung einer Liegenschaft) müssen einstimmig beschlossen werden. Im Gesellschaftsvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

Die Gesellschaft ist kein selbständiges Steuersubjekt. Für den jeweiligen Gewinnanteil sind die einzelnen Gesellschafter einkommenssteuerpflichtig.

Beispiele

Betrieb eines Minderhandelsgewerbes, land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Gelegenheitsgesellschaften, Arbeitsgemeinschaften (ArGe), Stimmrechtsbindungsverträge (Syndikatsverträge), Unterbeteiligungen, joint-ventures (Kooperationsverträge).

Letzte Aktualisierung: 05. März 2022